Rz. 33

In den Fällen, in denen mehr als 1.000 Beschäftigte durch die Rechtsänderung betroffen sind, sollen die §§ 157, 158 entsprechend anzuwenden sein. Geht man davon aus, dass ein Betroffensein der Beschäftigten aufgrund der Wählbarkeit der Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist (vgl. Rz. 30), verbleibt für den Satz 2 kein Anwendungsbereich mehr und es sind nach Satz 1 lediglich die Errichtungsgenehmigung und die Satzung der IKK anzupassen, um die Änderung des Handwerksrechts auf das Organisationsrecht der IKK zu übertragen.

 

Rz. 34

Lässt man für die Betroffenheit der Beschäftigten die Frage der Wählbarkeit der IKK ausreichen (vgl. Rz. 31), kann aus der Anwendung der §§ 157, 158 nur folgen, dass quasi ein erneutes Errichtungsverfahren durchzuführen ist. Die Anordnung eines solchen Verfahrens kann nur den Zweck haben, die materiellen Voraussetzungen für die erteilte Errichtungsgenehmigung unter anderen (handwerks-)rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen. In dem Anpassungserrichtungsverfahren müssen daher die Mindestzahl von versicherungspflichtig Beschäftigten in den Handwerksbetrieben und die gesicherte Leistungsfähigkeit (§ 157 Abs. 2) vorliegen, die Mindestmitgliederzahl zum Anpassungszeitpunkt muss erreicht sein und die Zustimmung der Innungsversammlung und die Zustimmung der in den Innungsbetrieben Beschäftigten ist einzuholen (§ 158). Desgleichen sind dann die Verbände nach § 172 anzuhören.

 

Rz. 35

Abweichend von § 158 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3 ist diese Wiederholung des Errichtungsverfahrens dabei von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen und ist nicht von einem Antrag abhängig. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bereits zur Klärung des möglichen Verfahrens nach Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 zu klären, wie viele Beschäftigte als Rechtsfolge der Änderung des Handwerksrechts betroffen sind.

 

Rz. 36

Desgleichen hat die Aufsichtsbehörde für dieses Errichtungsverfahren eine dem geänderten Handwerksrecht entsprechende geänderte Satzung zugrunde zu legen. Da das Sozialversicherungsrecht insoweit dem Handwerksrecht folgen soll, ist die bisherige Satzung auf jeden Fall dem geänderten Handwerksrecht anzupassen, d.h., der Mitgliederkreis der IKK ist bezogen auf die Innungsmitglieder und deren Handwerksbetriebe neu zu bestimmen.

 

Rz. 37

Demgemäß ist bei der Anpassungserrichtung die Abstimmung sowohl in der Innungsversammlung in der neuen handwerksrechtlichen Zusammensetzung der Innungsmitglieder als auch in den Innungsbetrieben (nach neuem Handwerksrecht) erforderlich. Für die Abstimmung ist zwingend das geänderte Handwerksrecht und die entsprechend geänderte Satzung zugrunde zu legen. Die Abstimmung und Zustimmung haben nicht darüber stattzufinden, ob die gesetzlichen Änderung des Handwerksrechts für die IKK übernommen werden soll, sondern es ist über die Errichtung einer IKK unter diesen geänderten rechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Bestätigung der Errichtung abzustimmen.

 

Rz. 38

Die Ablehnung der Zustimmung im Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 durch die Innungsversammlung oder die Beschäftigten kann daher nicht dazu führen, dass die IKK mit dem bisherigen Mitgliederkreis und der entsprechenden Satzung fortbesteht (so aber Peters, KassKomm, SGB V, § 159 Rz. 7, Stand: März 2004). Dies würde zur Beibehaltung des rechtswidrig gewordenen Zustandes der Errichtungsgenehmigung, der Satzung und der Wählbarkeit der IKK führen, was durch die Anpassung an geändertes Handwerksrecht gerade beseitigt werden soll.

 

Rz. 39

Soweit im Anpassungserrichtungsverfahren die Errichtungsvoraussetzungen nach §§ 157, 158 vorliegen und die Zustimmung erteilt wird, besteht die IKK unter den veränderten handwerksrechtlichen Bedingungen und mit dem angepassten Mitgliederkreis weiter. Für die gewählte Mitgliedschaft der Versicherten ergeben sich durch diese Änderungen keine Folgen. Die Wählbarkeit der IKK kann jedoch für Beschäftigte ausgeweitet oder eingeschränkt sein.

 

Rz. 40

Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 157, 158 war jedenfalls nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht konsequent zu folgern, dass sowohl in den Fällen, in denen in den verbleibenden Innungsbetrieben schon nicht mehr 1.000 versicherungspflichtig Beschäftigte vorhanden waren, als auch dann, wenn die Zustimmung der Mehrheit in der Innungsversammlung oder bei den Beschäftigten nicht erreicht wurde, die Errichtungsgenehmigung zur Anpassung zu versagen, die bisherige Genehmigung nach § 163 Nr. 2 zurückzunehmen und die IKK zu schließen war, auch wenn eine solche Rechtsfolge nicht ausdrücklich angeordnet war.

 

Rz. 41

Nachdem die Änderungen im Handwerksrecht seit 1996 keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mitgliederzahl der IKK mehr haben (vgl. Rz. 29), besteht jedoch kein Anlass mehr, aus der Anwendung der §§ 157, 158 i.V.m. § 163 Nr. 2 zu folgern, dass bei Nichterreichen der Mindestzahl der in Innungsbetrieben nach neuem Handwerksrecht Beschäftigten oder der Nichtzustimmung die Schließung der IKK zu erfolgen hat, wenn und solange dadurch nicht auch deren Leistungsfähigkeit gefährdet ist.

 

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