Rz. 13

Während es bei der Errichtung einer BKK in der Hand des alleinigen Arbeitgebers liegt, den Errichtungsantrag zu stellen, repräsentiert die Innungsversammlung (§ 61 HwO) eine Vielzahl von einzelnen Arbeitgebern mit ihren Handwerksbetrieben. Diese hätten nach dem Antrag auf Errichtung durch die rechtlich eigenständige Innung nicht mehr die Möglichkeit, auf die Errichtung einer IKK Einfluss zu nehmen. Das Zustimmungserfordernis der Innungsversammlung soll daher die Errichtung auch von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitgeber abhängig machen. Dieses Zustimmungserfordernis der Innungsversammlung ist daher von einem vorherigen Beschluss über den Antrag auf Errichtung einer IKK durch die Innung zu unterscheiden. Trotz eines eventuellen vorherigen, nach Handwerksrecht erfolgten Beschlusses, ein Errichtungsverfahren einzuleiten, ist daher die Innungsversammlung nicht gehindert, im Errichtungsverfahren nach sozialrechtlichen Regeln die Zustimmung zur Errichtung zu verweigern. Unabhängig von dem Zustimmungsverfahren für den Antrag auf Errichtung ist die Innungsversammlung nicht an einem Beschluss gehindert, welcher die Innung zur Rücknahme des Antrags auf Errichtung verpflichtet.

 

Rz. 14

Die Zustimmung der Innungsversammlung ist daher nicht nur ein formeller, den Beschluss für den Errichtungsantrag wiederholender Akt, sondern ein eigenständiger Beschluss der Innungsversammlung in geheimer Abstimmung, der sicherstellen soll, dass die IKK auch von der Mehrheit der Innungsmitglieder getragen wird. Die Übertragung der Zustimmung auf einen Ausschuss (§ 67 HwO) ist daher nicht möglich. Dieses Zustimmungsverfahren, das immer geheim und frei durchzuführen ist, wird durch die Aufsichtsbehörde oder eine durch die Aufsichtsbehörde beauftragte andere Behörde geleitet (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3). Unklar ist, wonach sich die Zustimmung, also das Mehrheitserfordernis richtet. Da auf die Zustimmung der Innungsversammlung abgestellt wird, dürfte für die Frage der Mehrheit auch die Beschlussfassung nach Handwerksrecht gelten. Nach § 62 Abs. 2 HwO bedeutet dies mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 158 Rz. 6, Stand: Dezember 2003). Nach § 54 Abs. 5 HwO gelten für die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der IKK zwar die bundesrechtlichen Bestimmungen, da aber § 158 Abs. 2 gerade nicht auf die Zustimmung der Mehrheit der Innungsmitglieder (als beteiligte Arbeitgeber) abstellt, wie dies § 225a RVO vorsah, sondern auf die Zustimmung der Innungsversammlung, kann auf das frühere Recht nicht zurückgegriffen werden. Für die Zustimmung der Arbeitgeber gelten demnach andere Maßstäbe als für die Zustimmung der Beschäftigten.

 

Rz. 15

Obwohl die Errichtung einer IKK durch mehrere Innungen möglich ist, sieht Abs. 2 nur die Zustimmung der Innungsversammlung vor. Sind jedoch mehrere Innungen an dem Errichtungsverfahren beteiligt, so hat die Abstimmung in jeder einzelnen Innungsversammlung der an der Errichtung beteiligten Innungen stattzufinden, da eine Innungsversammlung nur für jede einzelne Innung besteht und nur so die Zustimmung der Mehrheit der Arbeitgeber erreicht wird. Wird in einer Innungsversammlung die Zustimmung nicht erteilt, muss das Errichtungsverfahren zu dem gestellten Errichtungsantrag für mehrere Trägerinnungen als gescheitert angesehen werden. Der Errichtungsantrag ist dann durch einen das Verfahren beendenden Bescheid der Aufsichtsbehörde abzulehnen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter Änderung des ursprünglichen Antrages und des Satzungsentwurfs das Errichtungsverfahren von einer Innung oder den anderen verbleibenden Innungen fortgesetzt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 157 dafür dann noch erfüllt sind. Eventuell bereits durchgeführte Verfahrenshandlungen (z.B. die Abstimmung der Beschäftigten) müssten jedoch wegen der dann anderen Voraussetzungen für die Errichtung wiederholt werden.

 

Rz. 16

Die im Errichtungsverfahren bereits erteilte Zustimmung der Innungsversammlung/en kann nicht widerrufen werden, weil dies nur durch eine erneute Abstimmung möglich wäre, für die allerdings keine Rechtsgrundlage besteht. Die Zustimmung kann allenfalls mittelbar "zurückgenommen" werden, indem ein Beschluss der Innungsversammlung, der sich dann nach Innungsrecht richtet, die Innung zur Rücknahme des Errichtungsantrages verpflichtet, da das Antragsrecht auf Errichtung einer IKK und damit auch das Recht zur Rücknahme dieses Antrages bis mindestens zum Errichtungszeitpunkt bei der antragstellenden Innung verbleibt. Ein solcher Beschluss muss auch nicht unter der Leitung der Aufsichtsbehörde gefasst werden. Die Innung als Antragsteller (Arbeitgeber) müsste und könnte dann den Errichtungsantrag zurücknehmen.

 

Rz. 17

Seit dem 1.1.1996 bedarf die Errichtung der IKK auch der Zustimmung der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten (krit. dazu: Schnapp, NZS 2002 S. 449). Die Zustimmung (nur) des Gesellenausschusses (§ 68 HwO) war durch die Entw...

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