Rz. 11

Seit dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten infolge des Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 hat die zusätzliche Errichtungsvoraussetzung von mindestens 1.000 Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt eine eigenständige Bedeutung. Diese Mindestmitgliederzahl ist mit der nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Mindestzahl der in Innungsbetrieben versicherungspflichtig Beschäftigten nicht identisch. In Innungsbetrieben Beschäftigte oder ehemals dort beschäftigte Rentner werden nicht mehr kraft Gesetzes Mitglieder der neu errichteten IKK, sondern nur dann, wenn sie die IKK innerhalb von 2 Wochen nach der Errichtung wählen (vgl. § 175 Abs. 5). Wie bei der Neuerrichtung einer BKK ist daher die Mitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt allenfalls anhand von bereits gegenüber der noch zu errichtenden IKK abgegebenen Wahlrechtserklärungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1, die unter der Rechtsbedingung der Errichtung der IKK stehen, oder durch eine Umfrage der Aufsichtsbehörde bei den Beschäftigten (so der Vorschlag von Peters, in: KassKomm. SGB V, § 148 Rn. 9, Stand: März 2004) möglich und damit weitgehend auf eine nur noch mögliche Prognose (voraussichtliche Mindestmitgliederzahl) reduziert (vgl. Komm. zu § 148).

 

Rz. 12

Für die überhaupt mögliche Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt ist im Errichtungsverfahren einer IKK zusätzlich die Entwicklung der der Innung angeschlossenen Handwerker mit ihren Handwerksbetrieben zu beachten. Ein Handwerker hat wie nach früherem Recht die Möglichkeit, durch Austritt aus der Innung oder die Verlegung des Innungsbetriebes aus dem Innungsbezirk die Wählbarkeit der IKK für seine Beschäftigten zu vermeiden, da diese daran geknüpft ist, dass der Betrieb Mitglied der Handwerksinnung ist, für den die IKK besteht (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 Nr. 3). Diese Innungsaustritte hätten Einfluss auf den Personenkreis der potentiellen Mitglieder zum Errichtungszeitpunkt und hätten auch zur Folge, dass sich die Zahl der Beschäftigten in Innungsbetrieben (§ 157 Abs. 2 Nr. 1) der errichtungswilligen Innung vermindert.

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