Rz. 8

Das Initiativrecht zur Errichtung einer IKK steht einer oder (zeitgleich) mehreren Innungen zu, die als Trägerinnung/en bezeichnet werden. Ihr handwerksrechtliches Bestehen wird daher vorausgesetzt. Da IKKen Belegschaftskrankenkassen sind, sind sie nicht regional organisiert. Da § 52 Abs. 3 HwO nunmehr Innungsvereinigungen nicht mehr auf Vereinigungen innerhalb der Grenzen der Gebietskörperschaften beschränkt, können auch länderübergreifende Innungen IKKen mit entsprechendem länderübergreifenden Geschäftsgebiet errichten (zur zuständigen Aufsichtsbehörde vgl. Komm. zu § 90a SGB IV).

 

Rz. 9

Die IKK kann nur für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder errichtet werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Durch diese Regelung werden 2 Errichtungsvoraussetzungen aufgestellt, die zugleich auch den Umfang der Errichtungskompetenz begrenzen. Einbezogen in die IKK sind (als Arbeitgeber) nur Innungsmitglieder, die zugleich in die Handwerksrolle eingetragen sind und nur deren Handwerksbetriebe, wegen der die Innungsmitgliedschaft besteht. Eine Gastmitgliedschaft in der Innung führt daher für den Handwerker nicht zu einer Beteiligung an der Errichtung oder Zuständigkeit der IKK (BSG, Urteil v. 28.2.1985, 8 RK 40/83, USK 8567). Die Errichtung einer bereits bei Wirksamwerden der Genehmigung geöffneten IKK (§ 173 Abs. 2 Nr. 4) ginge daher auch über die Errichtungskompetenz der Innung hinaus.

 

Rz. 10

Da die Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitgliedschaft in der Innung im sozialgerichtlichen Verfahren - mit Ausnahme offensichtlicher Unrichtigkeit - Tatbestandswirkung hat (BSG, Urteil v. 28.2.1985, 8 RK 4/81, USK 8257), muss dies auch für die Aufsichtsbehörde bei der Errichtungsgenehmigung gelten, soweit diese Frage für die Errichtung von Bedeutung ist.

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