Rz. 21

Unmittelbare Rechtsfolge der Wirksamkeit der Schließungsverfügung ist das Ende der Existenz der BKK und der bei ihr errichteten Pflegekasse. Im Anschluss an die wirksame Schließungsverfügung erfolgt die Abwicklung gemäß § 155, für die die BKK noch als fortbestehend fingiert wird (vgl. Komm. zu § 155). Die Mitglieder und mittelbar auch die Familienversicherten verlieren jedoch mit dem Wirksamwerden der Schließungsverfügung ihren zuständigen Kranken- und Pflegeversicherungsträger. Für sie ergibt sich daher die Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse, auf die der Vorstand der geschlossenen BKK sie nach § 155 Abs. 2 Satz 5 hinzuweisen hat, und durch § 175 Abs. 3a klargestellt wird, dass Versicherungspflichtige eine andere Krankenkasse spätestens innerhalb von 6 Wochen ab Zugang der Schließungsverfügung wählen müssen, wenn sie nicht nach § 175 Abs. 3a Satz 2 i. V. m. § 175 Abs. 3 Satz 2 der vorletzten Krankenkasse zugewiesen werden oder bei einer vom Meldepflichtigen gewählten Krankenkasse angemeldet werden wollen. Eine solche "quasi-gesetzliche" Zuständigkeit besteht jedoch nicht bei freiwillig Versicherten. Diese haben zwar nach § 175 Abs. 3a Satz 6 der geschlossenen Krankenkasse binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Schließungsbescheides eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen, eine die Zuständigkeit anordnende Rechtsfolge für den Fall, dass dies nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. auch Komm. zu § 152, § 146a).

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