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Eine freiwillige Selbstauflösung einer BKK ist ausgeschlossen, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Mit dieser Öffnung für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten verliert die BKK den Betriebsbezug und wird zu einer allgemeinen Krankenkasse mit weitergehender gesundheits- und sozialpolitischer Bedeutung, die mit einem Selbstauflösungsrecht nur für diesen Krankenkassentyp (siehe § 169 a. F. für Ersatzkassen, § 162 Satz 4 für Innungskrankenkassen) nicht vereinbar wäre (vgl. BT-Drs.12/3608 S. 110). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer geöffneten BKK kommt daher nur die Vereinigung mit anderen geöffneten BKKen, einer Vereinigung mit anderen Krankenkassen nach § 171a oder die Schließung durch die zuständigen Stellen in Betracht.

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