Rz. 10

Während in den Fällen des Abs. 1 von der Errichtung einer BKK mit einem Arbeitgeber für mehrere Betriebe ausgegangen wird, regelt Abs. 2 die Fälle, in denen eine BKK für mehrere Betriebe und verschiedene Arbeitgeber besteht. Auf die Gründe dafür kommt es für das Ausscheiden nicht an. Neben den Fällen des nicht bei einem Betriebsübergang beantragten Ausscheidens ist bei dieser Regelung wohl vornehmlich an die Fälle der durch die BKK herbeigeführten Vereinigung mit anderen Betriebskrankenkassen anderer Arbeitgeber gem. § 150 Abs. 1 und bis Ende 1995 Abs. 1 Satz 2 bei wirtschaftlich organisatorischer Verbundenheit gedacht worden.

 

Rz. 11

Auch hier ist das Ausscheiden eines Arbeitgebers nur von dessen Antrag abhängig. Gründe und Begründungen sind nicht erforderlich. Wie in den Fällen des Abs. 1 sind Dritte (Krankenkasse, Arbeitnehmer, andere Trägerbetriebe) nicht am Ausscheidungsverfahren beteiligt. Anders als in Abs. 1 kann jedoch ein beteiligter Arbeitgeber nur das Ausscheiden seines Betriebes aus der gemeinsamen BKK beantragen. Andere Arbeitgeber können diesen Antrag nicht stellen, auch wenn sie ein Interesse am Ausscheiden dieses Betriebes oder Arbeitgebers hätten.

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