Rz. 1a

Die durch das GRG eingefügte und durch Art. 1 Nr. 98 GSG geänderte Vorschrift knüpft an die früheren Regelungen der §§ 280, 298 Nr. 5 und 6 RVO an. Die Regelungen dienen grundsätzlich der Verkleinerung des Zuständigkeitsbereichs der BKK, indem Betriebe daraus ausscheiden. Dieses Ausscheiden kann nur durch den Arbeitgeber als Betriebsinhaber durch einen entsprechenden Antrag betrieben werden. Dabei betrifft § 151 nur BKKen mit mehreren Betrieben. Besteht schon nur ein Betrieb, kommt nur die Auflösung der BKK auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des Verwaltungsrates nach § 152 in Betracht.

 

Rz. 2

Die Regelungen über die Notwendigkeit eines Ausscheidungsverfahrens beruhen darauf und bestätigen, dass nach der Errichtung der BKK eintretende betriebliche oder rechtliche Veränderungen den Bestand und die Zuständigkeit der BKK grundsätzlich nicht berühren. Insoweit wird auch an §§ 147, 149 angeknüpft, die die Errichtung oder Ausdehnung einer BKK nur für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers zulassen und an früheres Recht, wonach BKKen für Betriebe verschiedener Arbeitgeber sich vereinigen konnten, wenn die Betriebe organisatorisch und wirtschaftlich eine Einheit darstellten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des GRG bis 31.12.1995).

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