Rz. 1a

Die Vorschrift beinhaltet die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinigung von BKKen verschiedener Arbeitgeber. Mit den Änderungen durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 wurden die Beschränkungen der Vereinigung auf Betriebe eines Arbeitgebers oder nur bei wirtschaftlich-organisatorischer Einheit der Betriebe mehrerer Arbeitgeber aufgehoben und den organisationsrechtlichen Änderungen in der Selbstverwaltung der Krankenkassen Rechnung getragen. Durch die inzwischen unbeschränkt mögliche freiwillige Vereinigung von BKKen verschiedenster Betriebe und Arbeitgeber und deren mögliche Öffnung für alle Pflichtversicherten und Beitrittsberechtigten nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie mit der Möglichkeit der kassenartübergreifenden Vereinigung nach § 171a geht damit das wesentliche Merkmal der BKK als Belegschaftskrankenkasse zunehmend verloren. Die Vorschrift regelt darüber hinaus die Voraussetzungen für eine solche freiwillige Vereinigung und das dazu erforderliche Verfahren.

 

Rz. 2

Abs. 2 Satz 2 enthält Besonderheiten für BKKen, die sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet haben und bundesunmittelbare BKKen, für die auch, anders als nach früherem Recht und dem Inhalt der Überschrift der Vorschrift, aufgrund der Verweisung auf § 145 und § 146 eine Zwangsvereinigung möglich ist.

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