Rz. 20

Das Ausdehnungsverfahren wird abgeschlossen durch die Genehmigung der Ausdehnung und der neuen Satzung sowie die Bestimmung des Ausdehnungszeitpunktes oder durch die Ablehnung der Genehmigung, wenn die Ausdehnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Rz. 21

Rechtsschutz steht dem Arbeitgeber gegen die Ablehnung der Ausdehnung in Form von Widerspruch und Anfechtungsklage verbunden mit einer Verpflichtungsklage zu. Die Frage des Rechtsschutzes Dritter gegen die erteilte Ausdehnungsgenehmigung ist nunmehr wie in den Fällen der Errichtung einer BKK zu beurteilen (vgl. Komm. zu § 148).

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