Rz. 12

Der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 148 beinhaltet die Anwendung der Verfahrensregelungen und des Verfahrensablaufes sowie der dort geregelten weiteren materiell-rechtlichen Errichtungsvoraussetzungen, wie dies schon zuvor die Rechtsprechung für das "Anschlusserrichtungsverfahren" gefordert hat.

 

Rz. 13

Dieses Verfahren beginnt mit dem Antrag des Arbeitgebers und der Vorlage einer Satzung (§ 148 Abs. 3). Zwar verfügt die BKK, die ausgedehnt werden soll, notwendigerweise bereits über eine Satzung. Diese muss aber im Falle der Genehmigung der Ausdehnung dahin gehend geändert werden, dass sie den oder die neu hinzukommenden Betrieb/e für den Kreis der Mitglieder beinhaltet (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 2) und damit über den Errichtungsumfang der BKK Aufschluss gibt. Zudem bestimmt die als Änderungsentwurf vorzulegende Satzung den Umfang des Ausdehnungsantrages in Bezug auf die neu hinzukommenden Betriebe. Daher kann die Vorlage einer geänderten Satzung, nach der sich auch Inhalt und Umfang des Ausdehnungsverfahrens richten, auch nicht als entbehrlich angesehen werden (so aber wohl Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, Kommentar, § 149 Rz. 6 – Stand: März 2004).

 

Rz. 14

Zuständig für die Ausdehnungsentscheidung ist die Aufsichtsbehörde, die nach der Ausdehnung zuständig wäre. Diese kann, je nach regionaler Belegenheit der bisherigen und des neu hinzukommenden Betriebes, auch eine andere als die ursprünglich für die Errichtung der BKK zuständige Aufsichtsbehörde sein.

 

Rz. 15

§ 148 Satz 1 überlässt dem Arbeitgeber das Initiativrecht zur Ausdehnung der BKK auf andere seiner Betriebe, so dass nur dieser den Antrag auf Ausdehnung stellen kann, jedoch für die Ausdehnung auch stellen muss, damit ein Ausdehnungsverfahren in Gang gesetzt wird. Eine Beteiligung der bestehenden BKK an einer Ausdehnung auf weitere Betriebe ist nicht vorgesehen. Die BKK muss daher weder dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausdehnung zustimmen noch kann sie diesen verhindern. Sie ist im Ausdehnungsverfahren auch nicht zu beteiligen und hat als Ergebnis der Ausdehnung ihre Wählbarkeit für Beschäftigte des Ausdehnungsbetriebes und andere Personen nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 ohne Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzunehmen.

 

Rz. 16

Durch die Verweisung auf die entsprechende Geltung des § 148 ergibt sich unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 19.1.1971, 3 RK 19/68, BSGE 32 S. 177 = USK 7101; BSG, Urteil v. 8.4.1987, 1 RR 14/85, USK 87152), dass das Zustimmungsverfahren nach § 148 Abs. 2 nur auf die in dem hinzukommenden Betrieb Beschäftigten bezogen ist (so auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 149 Rz. 3; Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 149 Rz. 7; Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 149 Rz. 6). Das Zustimmungsverfahren ist daher von der Aufsichtsbehörde auch nur für den oder die Ausdehnungsbetrieb/e nach den Grundsätzen des § 148 Abs. 2 Satz 3 durchzuführen. Auf die Volljährigkeit oder Krankenkassenzuständigkeit dieser Beschäftigten kommt es wie bei der Errichtung auch bei der Abstimmung über die Zustimmung zur Ausdehnung nicht an. Erforderlich ist nunmehr die Zustimmung der Mehrheit der im Ausdehnungsbetrieb Beschäftigten, nicht nur die Mehrheit der Abstimmenden.

 

Rz. 17

Eine generelle Neuabstimmung auch unter Einbeziehung der Beschäftigten in den Betrieben der bisherigen BKK ist nicht vorgesehen. Dies erscheint nunmehr unbedenklicher als nach dem früheren Recht, denn Beschäftigte der alten Betriebe können durch ihre Wahlrechte die ausgedehnte BKK verlassen, wenn sie ungünstige Risikostrukturen oder eine Majorisierung durch den neu hinzutretenden Betrieb befürchten.

 

Rz. 18

Aus der Weiter- und Zurückverweisung des § 148 Abs. 1 Satz 2 auf die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 folgt, dass grundsätzlich auch die Voraussetzungen der Mindestmitgliederzahl zum Ausdehnungszeitpunkt und die Leistungsfähigkeit auf Dauer durch die Ausdehnung sichergestellt sein müssen. Die Ausdehnung kann aber allenfalls dazu führen, dass die BKK für zusätzliche Personen wählbar wird, so dass sich die Mindestmitgliederzahl nur erhöhen kann und damit die Leistungsfähigkeit typischerweise verbessert wird.

 

Rz. 19

Weggefallen ist die Ausdehnungsvoraussetzung, dass dadurch der Bestand der Ortskrankenkassen nicht gefährdet werden darf. Daher ist eine Anhörung der Ortskrankenkassen nicht mehr erforderlich. Für den Fall der Ausdehnung ist in § 172 die Anhörung der beteiligten Landesverbände nicht vorgesehen, obwohl die Ausdehnung einer bestehenden BKK durchaus organisatorische und (bis 1.7.2008) auch haftungsrechtliche Folgen für den Landesverband haben kann. Ob es sich dabei um ein Redaktionsversehen handelt (so Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 149 Rz. 7 – Stand: März 2004; ähnlich Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 149 Rz. 5 unter Annahme einer faktischen Vereinigung) und deswegen eine Anhörung zu erfolgen hat oder davon ausgegangen wurde, dass in den Fällen der Ausdehnung wegen der vermeintlich nur geringen Auswirkun...

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