Rz. 9

Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist das Ausdehnungsrecht des Arbeitgebers auf nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen beschränkt. Die Einschränkung der Ausdehnung als erleichtertes Errichtungsverfahren ist in BT-Drs. 15/1525 S. 135 wie folgt begründet worden: "Bei Betriebskrankenkassen, die sich für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, besteht ein Bezug zum Trägerbetrieb und seinem Arbeitgeber jedoch nicht mehr. Die Beibehaltung des Antragsrechts des Arbeitgebers ist daher sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Außerdem kann das Antragsrecht bei geöffneten Betriebskrankenkassen auch vom Arbeitgeber genutzt werden, um regionale Wettbewerbsungleichgewichte zu schaffen. Die Regelung stellt daher klar, dass die Ausdehnung des Bezirks einer Betriebskrankenkasse auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere seiner Betriebe nur bei Betriebskrankenkassen möglich ist, die nicht für betriebsfremde Versicherte geöffnet sind. Die Regelung entspricht einer Anregung der Aufsichtsbehörden der Krankenkassen."

 

Rz. 10

Dem Ausschluss eines Ausdehnungsverfahrens wird man bei einer geöffneten BKK zustimmen müssen, denn die geöffnete BKK hat ihren ursprünglichen Betriebsbezug verloren und ist zu einer allgemein wählbaren Krankenkasse für die abgegrenzten Regionen i. S. d. § 143 Abs. 1 geworden, in denen ursprüngliche Errichtungsbetriebe der BKK bestehen (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 2). Liegen die für die Ausdehnung vorgesehenen Betriebe in dieser Region, besteht schon kein Anlass für eine Ausdehnung der BKK, weil die geöffnete BKK dann ohnehin auch von den Beschäftigten in diesen Betrieben gewählt werden könnte. Liegen dagegen die für die Ausdehnung vorgesehenen Betriebe in einer anderen Region, würde die Anschlusserrichtung zu einer regionalen Ausweitung der allgemeinen Wählbarkeit der BKK führen. Mit der Ausdehnung seiner BKK auf weitere seiner Betriebe sollte dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit der Erstreckung der BKK auf seine Betriebe eröffnet werden, nicht jedoch zugleich auch die Kompetenz, den räumlichen Geschäftsbereich einer allgemein wählbaren Krankenkasse zu erweitern.

 

Rz. 11

Dem Arbeitgeber verbleibt jedoch das Recht, für seinen weiteren Betrieb eine eigene geschlossene BKK zu errichten. Für diesen Fall müssen die betrieblichen Voraussetzungen des § 147 erfüllt sein und das Verfahren nach § 148 ist nur auf diesen Betrieb bezogen durchzuführen.

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