Rz. 4

Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Betriebe des gleichen Arbeitgebers unter erleichterten Bedingungen. Dadurch kann der Arbeitgeber schon bestehende, neu entstandene oder hinzuerworbene Betriebe in die Zuständigkeit der bestehenden BKK einbeziehen, also die Zuständigkeit der BKK ausdehnen, wodurch diese dann nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 für die in diesen Betrieben Beschäftigten wählbar wird.

 

Rz. 5

Der entscheidende Unterschied zwischen Ausdehnung und Neuerrichtung einer BKK liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 Nr. 1 (Mindestzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten) nicht in dem Betrieb erfüllt sein müssen, auf den die BKK ausgedehnt werden soll. Das mögliche Ausdehnungsverfahren schließt allerdings nicht aus, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, zunächst eine eigene BKK zu errichten, die sich anschließend nach § 150 mit einer anderen vereinigen kann.

 

Rz. 6

Die Ausdehnung einer BKK ist nur für weitere selbständige Betriebe desselben Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss also Inhaber des Betriebes sein. Der Begriff des Arbeitgebers ist rechtlich zu bestimmen (vgl. Komm. zu § 147). Dies setzt Rechtsidentität von Arbeitgeber und Betriebsinhaber für die Ausdehnung voraus. Der gleiche Arbeitgeber für einen Betrieb ist daher nur dann gegeben, wenn für die in dem Betrieb Beschäftigten dieser auch Arbeitgeber im Rechtssinn ist. Besteht keine Rechtsidentität, kann auch eine organisatorische, technische, wirtschaftliche oder personelle Verflechtung nicht dazu führen, dass die BKK auf diese fremden Betriebe ausgedehnt werden kann.

 

Rz. 7

Der Betriebsbegriff ist wie bei § 147 als organisatorische Zusammenfassung persönlicher, sächlicher und sonstiger Arbeitsmittel zur Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen (vgl. Komm. zu § 147). Auf die Betriebsgröße kommt es für die Ausdehnung nicht an. Es kann daher auch ein um ein mehrfach größerer Betrieb im Wege der Ausdehnung in die BKK einbezogen werden.

 

Rz. 8

Eine rechtliche Möglichkeit, in einem der Ausdehnung vergleichbaren vereinfachten Verfahren, einzelne Betriebe aus dem Zuständigkeitsbereich der BKK wieder herauszulösen (Einschränkung auf bestimmte Betriebe), besteht für den Arbeitgeber nicht. Lediglich bei einem Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber besteht nach § 151 die Möglichkeit des Ausscheidens von Betrieben aus der BKK.

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