Rz. 40

Liegen die materiellen Errichtungsvoraussetzungen für die BKK vor, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtung der BKK zu genehmigen und den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Errichtung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird aus praktischen Gründen i. d. R. ein Quartalsbeginn sein. Des Weiteren ist die Satzung zu genehmigen, was eine eigenständige Entscheidung gegenüber der Errichtungsgenehmigung darstellt. Die Satzung ist ab dem Zeitpunkt zu genehmigen, zu dem die Errichtung der BKK wirksam wird.

 

Rz. 41

Die erteilte Genehmigung einer BKK als rechtsgestaltender Verwaltungsakt bedarf keines weiteren Vollziehungsaktes. Die BKK entsteht mit der Genehmigung und ist ab dem Tag des Wirksamwerdens der Errichtung ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Träger der Krankenversicherung mit den sich daraus auch ergebenden Verpflichtungen und Bindungen. Die Errichtungsgenehmigung wirkt auch für und gegen Dritte.

 

Rz. 42

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die BKK zu genehmigen, kann als Verwaltungsakt grundsätzlich auch von Dritten angefochten werden. Klage- und anfechtungsbefugt ist aber nur derjenige, der durch die Entscheidung beschwert und in seinen Rechten verletzt ist. Nachdem das Errichtungshindernis der Gefährdung der Ortskrankenkassen, das diesen ein entsprechendes subjektives Recht einräumte, nicht mehr besteht, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder verlierenden Ortskrankenkassen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122) und auch andere Krankenkassen nicht mehr anfechtungsbefugt sind. Als anfechtungsberechtigt kam allenfalls der nach § 172 anzuhörende Verband in Betracht, der auch bei einer zunächst noch geschlossenen BKK für die BKK bei deren Auflösung oder Schließung gehaftet hätte. Da allerdings die Haftung der einzelnen Verbände mit dem 1.7.2008 entfallen ist, stellt die Anhörung nach § 172 Abs. 1 keine Anhörung eines Beteiligten i. S. v. § 24 SGB X mehr dar, so dass auch ein Anfechtungsrecht zu verneinen ist (vgl. Komm zu § 172). Anfechtungsberechtigt kann auch die an sich für die Errichtung zuständige Aufsichtsbehörde sein, wenn die Genehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt wurde und dadurch das Aufsichtsrecht verletzt ist.

 

Rz. 43

Die durch die Genehmigung zum Errichtungszeitpunkt existent gewordene BKK kann jedoch auch bei rechtsfehlerhafter Genehmigung nicht durch eine Anfechtungsklage rückwirkend beseitigt werden (BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122). Der Anfechtungsklage kommt insoweit auch keine aufschiebende Wirkung zu. Die erhobene Anfechtungsklage ist als Feststellungsklage fortzusetzen und mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung ist ein Schließungsverfahren nach § 153 Nr. 2 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuleiten.

 

Rz. 44

In der Zeit zwischen Genehmigung und Wirksamwerden der Errichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122) angeordnet werden, dass die Errichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, wenn die im Verfügungsverfahren durchzuführende summarische Prüfung Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergibt. So bietet sich an, die Wirksamkeit der Errichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, dass die Genehmigung der BKK rechtswidrig war, ist die Auffassung zu vertreten, dass die Genehmigung im Anfechtungsprozess aufzuheben ist. Die BKK hat in diesen Fällen ihre Tätigkeit tatsächlich noch nicht aufgenommen, so dass insoweit die Gründe der Entscheidung des BSG nicht vorliegen. Es ist auch aus prozessökonomischen Gründen nicht einsehbar, diese (begründete) Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterzuführen und die Rechtswidrigkeit der Errichtung festzustellen, zugleich aber die BKK ihre Tätigkeit aufnehmen zu lassen, um dann durch die zuständige Aufsichtsbehörde ein Schließungsverfahren einleiten zu lassen.

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