Rz. 12

Die Genehmigung der Errichtung der BKK ist durch den Arbeitgeber zu beantragen. In diesem Antrag sind die Errichtungsvoraussetzungen des § 147 darzulegen. Mit der Antragstellung beginnt das förmliche Errichtungsverfahren. Dem Antrag ist eine Satzung (Satzungsentwurf) beizufügen (Abs. 3), nach der sich Inhalt und Umfang des Errichtungsverfahrens richten. In der Satzung muss auch angegeben sein, ob der Arbeitgeber die Personalkosten trägt (vgl. § 147 Abs. 2 Satz 3). Grundsätzlich muss die vorgelegte Satzung genehmigungsfähig sein. Die Genehmigungsfähigkeit kann jedoch im Verlauf des Errichtungsverfahrens noch hergestellt werden.

 

Rz. 13

In dieser von ihm selbst aufgestellten Satzung hat der Arbeitgeber u. a. den Kreis der Mitglieder (§ 194 Abs. 1 Nr. 2) anzugeben. Durch die Satzungsregelung legt der Arbeitgeber daher auch fest, welche seiner ggf. mehreren Betriebe in die BKK einbezogen werden sollen, denn dieses kann er selbst mit dem Antrag und der Satzung bestimmen (vgl. Komm. zu § 147). Der Arbeitgeber kann dabei jedoch nicht dem Errichtungsbetrieb zugehörige unselbständige Betriebsteile durch Satzungsregelung ausschließen. Werden also bestimmte Betriebsteile durch die Satzung als nicht der BKK zugehörig bezeichnet, muss die Aufsichtsbehörde prüfen, ob es sich um einen eigenständigen Betrieb oder nur einen unselbständigen Betriebsteil des Errichtungsbetriebes handelt (vgl. dazu BSG, Urteil v. 6.11.1985, 8 RK 20/84, USK 85213). Liegt ein unselbständiger Betriebsteil vor, ist dieser in die Errichtung einzubeziehen und die Satzung für die Genehmigungsfähigkeit dahin gehend anzupassen.

 

Rz. 14

Nach diesem durch die Satzung konkretisierten Antrag richtet sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, welcher Landesverband nach § 172 anzuhören ist, die Prüfung der Mindestmitgliederzahl und die Betriebe, in denen die Zustimmung erforderlich ist und in denen die Abstimmung nach Abs. 2 durchzuführen ist.

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