Rz. 4

Durch Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Errichtung einer BKK der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Diese Genehmigung beinhaltet 2 Aspekte: Sie ist einerseits ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers, der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, und andererseits auch ein staatlicher Hoheitsakt, durch den die BKK als Träger der Sozialversicherung erst entsteht und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird.

 

Rz. 5

Die Genehmigung ist aber auch (vorbeugende) Rechtsaufsicht zur Einhaltung der Errichtungsvoraussetzungen, um einer späteren Schließung wegen fehlender Errichtungsvoraussetzungen (§ 153 Nr. 2) vorzubeugen. Die Genehmigung ergeht in Form eines gestaltenden Verwaltungsaktes, der einer weiteren Vollziehung nicht bedarf.

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