Rz. 2

Die Vorschrift entsprach i. d. F. des Art. 1 GRG den inhaltlichen Regelungen der RVO (§§ 225a, 252, 253, 320). Sie enthält mit den inhaltlichen Änderungen die Regelungen über das für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) einzuhaltende Verfahren. Dabei dient das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht nur der Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen des § 147, sondern enthält mit der Anforderung an eine Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (vgl. Rz. 15 ff.) und dem Zustimmungserfordernis der Beschäftigten (vgl. Rz. 22 ff.) 2 weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Errichtung einer BKK.

 

Rz. 3

Der Aufbau der Vorschrift gibt den Ablauf des Errichtungsverfahrens nur unzureichend wieder. Dieses Verfahren beginnt mit dem Antrag des Arbeitgebers auf Genehmigung der Errichtung (so deutlich § 252 RVO; vgl. auch Komm. zu § 144), dem die Satzung (als Entwurf) beizufügen ist, nach der sich der Umfang des Errichtungsverfahrens richtet (vgl. Rz. 12). Nach Prüfung der betrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen über die beabsichtigte Errichtungsgenehmigung anzuhören (§ 172) und die Abstimmung der Arbeitnehmer nach Abs. 2 durchzuführen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Errichtung erfolgt die Genehmigung der Errichtung und der Satzung (Abs. 3) durch die Aufsichtsbehörde sowie die Festsetzung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung.

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