Rz. 39

Abweichend von dem bisherigen Recht und unter konsequenter Fortführung der Regelung des Abs. 2 Satz 1 regelt der ab 1.1.2004 geltende Abs. 3 für bereits am 1.1.2004 nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen die Verpflichtung, die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals bis spätestens zum 31.12.2004 zu übernehmen, wenn der Arbeitgeber diese bisher getragen hatte. Für diese Personalübernahme durch die BKKen gelten die Regelungen über den Betriebsübergang (§ 613a BGB) entsprechend.

 

Rz. 40

Neueinstellungen von Personal haben seit dem 1.1.2004 durch die bereits geöffneten BKKen zu erfolgen, die die Personalkosten dann aus dem Beitragsaufkommen zu finanzieren haben. Ähnlich wie in den Fällen der Ablehnung der weiteren Personalkosten durch den Arbeitgeber nach Abs. 2 Satz 6 konnte es auch hier dazu kommen, dass in der BKK sowohl Arbeitnehmer des Arbeitgebers als auch Arbeitnehmer der BKK beschäftigt waren und eine unterschiedliche Finanzierung der Personalkosten erfolgte (vgl. Rz. 36).

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