Rz. 31

Dem Arbeitgeber ist es auch nach dem GMG nach wie vor freigestellt, bei einer Neuerrichtung die Kostentragung auch bei einer nicht geöffneten BKK abzulehnen (Satz 3). Dies ist in der für den Antrag auf Genehmigung vom Arbeitgeber beizufügenden Satzung zu bestimmen.

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