2.2.3.1 Kostentragung nur bei nicht geöffneter BKK (Satz 1)

 

Rz. 26

Nach dem durch das GMG geänderten Satz 1 ist das Wahlrecht des Arbeitgebers über die Stellung und Kostentragung für das Personal der BKK auf die nicht geöffnete BKK beschränkt worden. Diese Änderung geht darauf zurück und ist damit begründet worden (BT-Drs. 15/1525 S. 134), dass durch das GSG der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erheblich intensiviert worden ist. Ein fairer Wettbewerb ist jedoch nur möglich, wenn für alle Krankenkassen weitgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die geltende Regelung, wonach der Arbeitgeber auch bei für betriebsfremde Versicherte geöffneten BKKen entscheiden kann, ob er das Personal für die BKK anstellen und die Kosten hierfür tragen will, wird dem nicht in ausreichendem Maß gerecht. Die BKKen, bei denen der Arbeitgeber sich für die Tragung der Personalkosten entschieden hat, sind im Wettbewerb begünstigt, da diese Kosten sich nicht im Beitragssatz niederschlagen. Die Personalkosten betragen bei den betroffenen BKK ca. 0,5 Beitragssatzpunkte und erreichen damit eine durchaus wettbewerbsrelevante Größenordnung. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit der Personalkostenübernahme durch den Arbeitgeber auf die BKK beschränkt, die nicht für betriebsfremde Versicherte geöffnet sind. Diese Krankenkassen nehmen nur beschränkt am Kassenwettbewerb teil, da sie für betriebsfremde Versicherte grundsätzlich nicht wählbar sind (Ausnahme: Wählbarkeit als letzte Krankenkasse oder als Krankenkasse des Ehegatten nach § 173 Abs. 2 Nr. 5, 6).

 

Rz. 27

Diese Beschränkung des Wahlrechts des Arbeitgebers über die Kostentragung war konsequent und folgerichtig, denn nur in den Fällen der geschlossenen BKK ergab sich (noch) die Verantwortung des Arbeitgebers für die Personalkosten seiner BKK. Nur dann erscheint es auch gerechtfertigt, dass die Personalkosten für die BKK den allgemeinen Betriebskosten des Arbeitgebers zugeordnet werden, womit teilweise der Beitragsvorteil auch für den geringeren Arbeitgeberanteil kompensiert wird. Dagegen wäre es nicht plausibel, die Personalkosten der BKK als allgemeine Betriebsausgaben des Arbeitgebers zu behandeln, wenn dadurch ein Beitragssatzvorteil auch und ggf. sogar überwiegend für Betriebsfremde finanziert würde.

 

Rz. 28

Durch die Regelung war bei geöffneten BKKen vermieden worden, dass der nach § 305b zu Vergleichszwecken (vgl. Komm. zu § 305b) offenzulegende Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz, der wesentlich auch durch die Personalkosten bestimmt wird, im Vergleich zu anderen Krankenkassen als vorteilhaft erscheint und zu Wettbewerbsvorteilen führt. Desgleichen wurde (bei weiterer Tragung der Personalkosten durch den Arbeitgeber) die Öffnung einer BKK verhindert, der das Motiv zugrunde lag, durch den günstigen Beitragssatz Versicherte zugleich auch als potenzielle Kunden für andere Produkte des Arbeitgebers zu gewinnen. Durch die Finanzierung auch der nicht geöffneten BKKen durch den gesetzlich festgelegten Beitragssatz und der Finanzierung durch den Gesundheitsfonds ist allerdings ein solcher Wettbewerbsvorteil entfallen. Durch die Regelung des Abs. 2a wird die tatsächliche Kostentragung des Arbeitgebers für das Personal faktisch weitgehend aufgehoben.

 

Rz. 29

Hat der Arbeitgeber sich zur Bestellung des Personals der BKK entschieden, gehören zu diesen Personalkosten auch die Bezüge der hauptamtlichen Vorstände der BKK (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Diese Verpflichtung zur Tragung der Personalkosten geht, was in der Vorschrift nur undeutlich zum Ausdruck kommt, über die Kostenübernahme des bei der Errichtung erforderlichen Personals hinaus und umfasst auch die Verpflichtung, bei Bedarf zusätzliches notwendiges Personal für die BKK zu bestellen.

 

Rz. 30

Soweit der Arbeitgeber das Personal einstellt, muss dies nicht bedeuten, dass das Personal auch allein für die BKK tätig ist. Für diesen Fall schließt Abs. 2 Satz 2 nach wie vor die Abordnung und Tätigkeit zur und für die BKK für solche Personen aus, die zugleich auch im Personalbereich tätig sind. Dies dient nicht nur der Vermeidung von Interessenkollisionen bei diesen Beschäftigten, sondern auch und vornehmlich dem Datenschutz.

2.2.3.2 Ablehnung der Kostentragung bei neu errichteter BKK (Satz 3)

 

Rz. 31

Dem Arbeitgeber ist es auch nach dem GMG nach wie vor freigestellt, bei einer Neuerrichtung die Kostentragung auch bei einer nicht geöffneten BKK abzulehnen (Satz 3). Dies ist in der für den Antrag auf Genehmigung vom Arbeitgeber beizufügenden Satzung zu bestimmen.

2.2.3.3 Ablehnung der Kostentragung bestehender BKK (Satz 4 bis 6)

 

Rz. 32

Mit der Neufassung des Satzes 4 wird dem Arbeitgeber einer am 1.1.2004 bestehenden nicht geöffneten BKK, für die der Arbeitgeber bisher die Personalkosten trug, das Recht eingeräumt, die weitere Kostentragung abzulehnen. Da keinerlei zeitliche Beschränkungen bestehen, kann die Ablehnung jederzeit erfolgen. Die Erklärung über die Ablehnung der weiteren Kostentragung hat gegenüber dem Vorstand der BKK zu erfolgen und ist unwiderruflich, d. h., nach der Ablehnung der Kostentragung kann der Arbeitgeber sich nicht mehr wieder für die Kostentragung entscheiden.

 

Rz. 33

Macht der Arbeitgeber von seinem ...

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