Rz. 22

Nach früherem (vgl. § 362 Abs. 1 RVO) und bis Ende 1995 geltenden Recht war in Abs. 2 Satz 1 zwingend bestimmt, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal zu bestellen hatte. Diese Verpflichtung erstreckte sich auch auf die Person des Geschäftsführers, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB IV a. F. ergab, obwohl dieser in seiner Funktion als Geschäftsführer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht dessen Arbeitnehmer war (vgl. BAG, Urteil v. 25.7.1996, 5 AZB 5/96, NJW 1996 S. 3293 = DB 1997 S. 835). Seit 1993 gilt die Kostentragungspflicht auch für die hauptamtlichen Vorstände nach § 35a Abs. 5 SGB IV.

 

Rz. 23

Der Arbeitgeber hatte jedoch nicht nur zwingend die Kosten für das Personal zu tragen, sondern das Personal der BKK stand zum Betriebsinhaber auch in einem Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Rechten. Das galt und gilt insbesondere auch für die Vorstände nach § 35a Abs. 5 SGB IV (zum Anstellungsverhältnis der Vorstände vgl. Meydam, NZS 2000 S. 332). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers war jedoch auf die Zuweisung zur BKK beschränkt. Innerhalb der Tätigkeit für die BKK unterlag das Personal einschließlich des Vorstandes nach § 35a SGB IV nur der Direktionsbefugnis der Organe der BKK.

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