Rz. 18

Eine BKK kann nur errichtet werden, wenn deren Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. Damit soll verhindert werden, dass ein neu entstandener Krankenversicherungsträger alsbald wieder geschlossen werden muss (vgl. § 153 Nr. 3). Konkrete gesetzliche Kriterien für diese Errichtungsvoraussetzung fehlen allerdings.

 

Rz. 19

Auch die von der Rechtsprechung zugrunde gelegte Definition, dass unter Leistungsfähigkeit die Fähigkeit zur Erbringung der Leistungen vergleichbarer Krankenkassen bei annähernd gleichem Beitrags- und Leistungsniveau zu verstehen ist (BSG, Urteil v. 17.7.1985, 1 RR 8/84, BSGE 58 S. 254 = SozR 2200 § 250 Nr. 10), half in der Vergangenheit nicht entscheidend weiter, weil die Leistungspflicht gesetzlich geregelt war und ist und sich der haushaltsrechtlich notwendige Beitragssatz erst aus den späteren tatsächlichen Leistungsaufwendungen der Versicherten und der Entwicklung der Beitragseinnahmen ergab.

 

Rz. 20

Nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Recht sind die Beitragssätze gesetzlich (vgl. §§ 241, 243) festgelegt. Beitragseinnahmen sind an den Gesundheitsfond (§ 271) abzuführen und dienen daher nicht mehr unmittelbar der Finanzierung der Krankenkassenleistungen. Daher können Beitragssätze oder ein theoretischer Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 nicht mehr zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Finanzierung der Krankenkasse erfolgt nunmehr durch Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Gesundheitsfonds, die zur Deckung der Ausgaben dienen sollen und deren Höhe neben einer Grundpauschale durch alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben bestimmt wird (§§ 266, 270). Da die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die Leistungsaufwendungen und sonstige Ausgaben der Krankenkasse decken sollen, muss davon ausgegangen werden, dass demzufolge auch die Leistungsfähigkeit der BKK durch diese Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gesichert ist.

 

Rz. 21

Die Frage der Leistungsfähigkeit auf Dauer wird dadurch letztlich zu der Frage, ob die Existenz der selbständigen BKK an sich voraussichtlich auf Dauer gegeben sein wird, weil trotz der an sich als kostendeckend gedachten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die tatsächlichen Kosten doch nicht gedeckt werden, so dass eine zusätzlicher Beitrag (§ 242) erhoben werden müsste, oder ob nicht eine Schließung oder Vereinigung erforderlich ist. Damit wird die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde bei der Personen- und Betriebsbezogenheit einer BKK auch die wirtschaftliche Lage des Betriebes selbst berücksichtigen können und müssen.

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