Rz. 25

Bei einem Antrag eines Landesverbandes und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zwangsvereinigung durch Rechtsverordnung oder Staatsvertrag, dass binnen einer Frist von 12 Monaten nach Antragstellung eine freiwillige Vereinigung nicht zustande gekommen ist. Insoweit wurde die Voraussetzung des bisherigen § 145 Abs. 1 Nr. 3 übernommen (vgl. Rz. 2), um den Selbstverwaltungen der Ortskrankenkassen Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 209).

 

Rz. 26

Wie aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgeht, muss die freiwillige Vereinigung gemäß § 144 innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung zustande gekommen sein. Als zustande gekommen im Rahmen dieser Regelung kann es angesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, also Beschlüsse der Vertreterversammlung über die Vereinigung, die Vorlage einer Satzung, die Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und Vorschläge zur Berufung der Mitglieder der Organe der Aufsichtsbehörde vorliegen. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und deren Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs. 3), dürfte insoweit nicht von Bedeutung sein. Diese Maßnahmen müssten ohnehin gemäß § 146 auch nach einem Erlass einer Rechtsverordnung noch erfolgen.

 

Rz. 27

Freiwillige Vereinigungen hindern den Erlass und die Pflicht zum Erlass einer Rechtsverordnung jedoch nur dann und insoweit, als die Vereinigung der Zwecksetzung des Gesetzes entsprechend die Ortskrankenkassen einbezieht, die sonst durch Rechtsverordnung einzubeziehen wären. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach dem Antrag des Landesverbandes. Allerdings wäre hierbei zu beachten, dass die freiwillige Vereinigung seit dem 30.6.2013 für die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang setzt, denn die Genehmigung der Vereinigung (nach § 144 Abs. 3) darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Demgegenüber unterliegt eine Vereinigung durch Rechtsverordnung keiner Zusammenschlusskontrolle (vgl. Komm. zu § 172a).

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