Rz. 2

§ 145 i. d. F. des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) übernahm die Möglichkeit der Vereinigung von Ortskrankenkassen durch Hoheitsakt (Rechtsverordnung), erleichtert jedoch durch die Herabsetzung der Voraussetzungen die Zwangsvereinigung, da die bisherige Regelung nicht genutzt wurde (BT-Drs. 12/3608 S. 108).

 

Rz. 3

Weggefallen ist die Durchführung eines kasseninternen Finanzausgleiches gemäß § 266 (i. d. F. bis 31.12.1992), der bei einem den Durchschnitt um mehr als 10 % übersteigenden Bedarfssatz vorgeschrieben war und ab 1.1.1994 durch den allgemeinen Finanzausgleich ersetzt wird, bevor eine Zwangsvereinigung möglich war. Für die in das Ermessen gestellte Vereinigung (Abs. 1) ist nicht mehr erforderlich, dass nach dem Antrag 12 Monate abgewartet werden muss, während der den Selbstverwaltungen die Möglichkeit der freiwilligen Vereinigung eingeräumt ist.

 

Rz. 4

Neu ist die in Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und Bemühungen um eine freiwillige Vereinigung innerhalb von 12 Monaten erfolglos bleiben. Bei nunmehr auch länderübergreifend zulässigen Zwangsvereinigungen tritt an die Stelle der Rechtsverordnung die Form des Staatsvertrages (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 143 Abs. 3). Der Bedarfssatz wird in Abs. 3 der Neuregelung des Risikostrukturausgleiches nach § 266 angepasst.

 

Rz. 5

§ 145 gilt unabhängig und neben der Möglichkeit einer Rechtsverordnung zur Festsetzung einer Region nach § 143. Soweit ersichtlich ist nach § 145 Abs. 1 lediglich eine Vereinigung der bayerischen Ortskrankenkassen zur AOK Bayern erfolgt (VO v. 23.5.1995, BayGVBl. S. 245). Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Zwangsvereinigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 221 Abs. 2, wenn ein Beschluss über Beitragssätze von mehr als 12 % nicht zustande kam, ist mit dem 1.1.1999 entfallen.

 

Rz. 5a

Da sich zwischenzeitlich alle Ortskrankenkasse auf Länderebene oder sogar darüber hinaus freiwillig vereinigt haben und sich aufgrund der bundeseinheitlichen gesetzlichen Beitragssätze nach §§ 241, 243 keine Abweichung eines Bedarfssatzes mehr feststellen lässt, ist die Regelung mangels Anwendungsbereich faktisch obsolet geworden.

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