Rz. 10

Während Abs. 1 die (einzigen) materiellen Voraussetzungen der freiwilligen Vereinigung enthält, regeln die Abs. 2 und 3 das Verfahren für die Vereinigung. In Abweichung von den Vorschriften der RVO wird nicht mehr von aufnehmenden und aufgenommenen Ortskrankenkassen gesprochen, sondern das Entstehen einer neuen Ortskrankenkasse durch Vereinigung (Fusion) mit dem Wegfall der bisherigen Ortskrankenkasse geregelt. Dieses Entstehen einer neuen Ortskrankenkasse beginnt verfahrensrechtlich mit dem Antrag der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen nach Abs. 2 und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Errichtung und das Wirksamwerden der Vereinigung nach Abs. 3, also dem Entstehen der "neuen" Ortskrankenkassen.

 

Rz. 11

Diese Verfahrensvorschriften gelten durch die Verweisungen in § 150 Abs. 2 Satz 1, § 160 Abs. 1 Satz 3 auch für freiwillige Vereinigungen von Betriebs- und Innungskrankenkassen, seit 1.1.1995 auch für die freiwillige Vereinigung von Ersatzkassen (§ 168a Abs. 1 Satz 3) und seit dem 1.4.2007 auch für kassenartübergreifende Vereinigungen (§ 171a Abs. 1 Satz 3).

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