Rz. 7

Der Vereinigungsbeschluss jedes einzelnen Verwaltungsrates der beteiligten Krankenkassen bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Bis zum 31.12.1992 war diese Genehmigung von der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen. Seit 1.1.1993 ist der Beschluss von der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Daher stellt Satz 2 auch zutreffend auf den Beschluss und nicht auf Beschlüsse ab, denn jeder einzelne von den Verwaltungsräten der beteiligten Krankenkassen getroffene Vereinigungsbeschluss bedarf einer eigenständigen Genehmigung, selbst wenn dafür die gleiche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Diese Zuständigkeit stimmt auch mit der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht überein, denn bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Vereinigung nach Abs. 3 besteht die neue Ortskrankenkasse mit ggf. anderer Aufsichtszuständigkeit noch nicht.

 

Rz. 8

Die Gesetzesänderung zum 1.1.1993 hat daher zur Folge, dass bei länderübergreifenden freiwilligen Vereinigungen die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden (§ 90 Abs. 2 SGB IV) die Beschlüsse der Verwaltungsräte zu genehmigen haben. Die Gesetzesbegründung führt für diese Änderung (BT-Drs. 12/3608 S. 108) an, dass für den Fall beabsichtigter länderübergreifender Vereinigungen die Zuständigkeit von der Bundesbehörde (Bundesversicherungsamt) auf die Landesbehörde übergeht und dadurch der Regelung nach Art. 30 und 83 GG, die grundsätzlich den Ländern die Verwaltungskompetenz zuweist, besser Rechnung getragen wird. Nach dieser Begründung hat es den Anschein, als sollte durch die Gesetzesänderung den Ländern eine Einflussmöglichkeit auf die Organisation der Ortskrankenkassen eingeräumt werden, indem etwa Vereinigungsbeschlüsse nicht genehmigt werden. Ob dieses tatsächlich Absicht des Gesetzgebers war, kann hier dahinstehen. Eine solche Absicht könnte nur dann Bedeutung haben, wenn dafür im Gesetz Anhaltspunkte vorhanden sind, hier also der Begriff der Genehmigung als Zustimmung zu verstehen wäre. Ein derartiges Zustimmungserfordernis der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden sah § 265 Abs. 1 RVO für Vereinigungsbeschlüsse vor.

 

Rz. 9

Der maßgebliche Wortlaut lässt eine derartige Auslegung jedoch nicht zu. Das Gesetz spricht von einer Genehmigung der Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist jedoch ein gebundener Verwaltungsakt, der zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung ist den Aufsichtsbehörden zugewiesen, die eine reine Rechtsaufsicht ausüben (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), so dass allenfalls Rechtsfehler beim Zustandekommen oder bei der Abstimmung eine Verweigerung der Genehmigung rechtfertigen und begründen könnten. Die Genehmigung als Akt der Rechtsaufsicht schließt es aus, dass bei der Genehmigung der Beschlüsse auch Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden können (so auch Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 144 Rz. 7) und die Genehmigung deswegen verweigert werden könnte (so aber Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 144 Rz. 9, Stand: Juni 2007); Dalichau, SGB V, § 144 Anm. II). Auch soweit seit dem 1.4.2007 in Abs. 2 die Vorlage eines Konzepts zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen gefordert wird und die Begründung (BT-Drs. 16/3100 S. 154) dazu ausführt, dass die Aufsichtsbehörden gegenwärtig nur prüfen können, ob die formalen Voraussetzungen einer Vereinigung erfüllt sind, lässt dies nicht den Schluss zu, dass damit nunmehr aus der Genehmigung ein Zustimmungserfordernis für die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen wird.

 

Rz. 9a

Seit dem 30.6.2013 setzt spätestens die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang, denn die Genehmigung der Vereinigung (nach Abs. 3) darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Die vereinigungswilligen Ortskrankenkassen haben daher als beteiligte Unternehmen nach § 39 Abs. 2 GWB die beabsichtigte Vereinigung dem BKartA in der Form des § 39 Abs. 1 GWB anzuzeigen. Das BKartA hat dann nach § 40 Abs. 1 GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung den vereinigungswilligen Ortskrankenkassen mitzuteilen, ob und dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten will (sog. Monatsbrief). Erfolgt eine solche Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nicht, kann der Zusammenschluss, also die Vereinigung, nicht mehr nach § 36 GWB untersagt werden. Das BKartA hat nach einer Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren, wenn es eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses für erforderlich hält, innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Verfügung zu entscheiden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb ...

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