Rz. 5

Die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen ist auf die Errichtung einer neuen größeren Ortskrankenkasse gerichtet, die die Bezirke/Regionen der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen umfasst. Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und der Genehmigungspraxis, dass der neue Bezirk dann einen geschlossenen oder aneinander grenzenden Raum darstellt, wie die Vereinigung der AOK Rheinland mit der AOK Hamburg belegt (krit. dazu Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 144 Rz. 7; Stand: Juni 2007). Da die Vereinigung lediglich bestehende Ortskrankenkassen betreffen kann, sind besondere Errichtungsvoraussetzungen nicht vorhanden. Auch materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit freiwilliger Vereinigungen bestehen nicht; insbesondere wird weder eine Stärkung der Leistungsfähigkeit noch die Verbesserung der Versorgung der Versicherten verlangt (so auch K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 144 Rz. 3, Stand: September 2013). Die Vereinigung kann daher zur Vermeidung einer Zwangsvereinigung nach § 145, der Schließung einer Ortskrankenkasse nach § 146a oder allein zum Zwecke der Vergrößerung des Versicherungsträgers dienen und/oder dadurch motiviert sein. Auch für freiwillige Vereinigungen von Innungskrankenkassen (§ 160), für Betriebskrankenkassen (§ 150) und für kassenartübergreifende Vereinigungen (§ 171a), an denen auch Ortskrankenkassen beteiligt sein können, bestehen keine materiellen Voraussetzungen.

 

Rz. 6

Erforderlich für eine freiwillige Vereinigung sind seit dem 1.1.1996 lediglich übereinstimmende Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 197 Nr. 6) der Ortskrankenkassen, oder der sonst an einer Vereinigung beteiligten Krankenkasse einer anderen Kassenart, die sich vereinigen wollen. Ein derartiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 64 Abs. 2 SGB IV) zustande (so auch Koch, in: jurisPK-SGB V, § 144 Rz. 9, Stand: 24.6.2014). Eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich. Um für das folgende Genehmigungsverfahren eine hinreichende Grundlage zu bilden, dürfen die Beschlüsse aber keine Vorbehalte oder Bedingungen enthalten und müssen bei allen beteiligten Ortskrankenkassen inhaltlich übereinstimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge