Rz. 16

Einzelnen aufgelösten Ortskrankenkassen stehen gegen Rechtsverordnung/Staatsvertrag keine Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Die Ortskrankenkassen (wie auch andere Krankenkassenarten) üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus, deren organisatorische Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt. Die organisatorische Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben, so dass es verfassungsrechtlich sogar zulässig ist, die gesetzliche Krankenversicherung durch nur einen Träger der Krankenversicherung durchführen zu lassen (BVerfG, Beschluss v. 9.4.1975, 2 BvR 879/73, BVerfGE 39 S. 302). Die Ortskrankenkassen werden in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nicht verletzt, da dieses Recht "nur im Rahmen und auf der Grundlage des Organisationsrechts" gewährt wird, also vom Bestand des Sozialversicherungsträgers abhängig ist (BSG, Urteil v. 22.2.1979, 8b RK 4/78, BSGE 48 S. 42).

 

Rz. 17

Soweit ein Normenkontrollverfahren landesrechtlich vorgesehen ist, wäre dieses den Sozialgerichten zugewiesen, da es sich bei der Rechtsverordnung oder dem Staatsvertrag gemäß § 143 um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 51 Abs. 1 SGG handelt. Überprüfbar wäre jedoch allenfalls der ordnungsgemäße Erlass der Rechtsverordnung oder Abschluss des Staatsvertrages oder die Ausübung des Entschließungsermessens dafür.

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