Rz. 11

Abs. 3 Satz 1 legt fest, dass der Sachverständigenrat die Gutachten in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren zu erstellen hat. Dieses entspricht dem bisherigen zeitlichen Abstand zur Gutachtenerstellung (Abs. 2 Satz 4 a. F.). Der bisherige Hinweis, dass das Gutachten erstmals im Jahre 2005 zu erstatten war, ist mit dem GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend geändert worden, dass es in der Regel jeweils bis zum 15.4. eines Jahres dem BMG zuzuleiten ist. Die Gesetzesänderung (BT-Drs. 17/8005 S. 160) führt als Begründung dazu an, dass die Änderung der Rechtsbereinigung dient.

 

Rz. 12

Das Gutachten ist, wie bisher, dem BMG bis zum 15.4. eines Jahres vorzulegen, das es unverzüglich an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag und Bundesrat) weiterzuleiten hat. Nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist in der Neufassung der Vorschrift eine Stellungnahme des BMG zu dem Gutachten. Sie wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 12a

Das letzte Gutachten aus dem Jahre 2018 hat den Titel "Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung" und befasst sich u. a. mit der Krankenhausplanung, der ambulanten Angebotskapazitätsplanung und Vergütung, sowie der bedarfsgerechten Ausgestaltung der Notfallversorgung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge