Rz. 7

Die Aufgaben des Sachverständigenrates werden in Abs. 2 dahingehend festgelegt, dass dieser im Abstand von 2 Jahren (Abs. 3 Satz 1) Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung und deren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen hat. Zur Zweck- und Zielsetzung des Gutachtens enthält die Vorschrift den Hinweis, dass einerseits Versorgungsdefizite, andererseits Überversorgung aufzuzeigen und Vorschläge zu deren Abbau zu unterbreiten sind. Dabei sollen die finanziellen Rahmenbedingungen und Wirtschaftlichkeitsreserven der GKV beachtet werden. Damit ist unausgesprochen auch die Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen durch die Ausweitung und Verbesserung der medizinischen Versorgung angesprochen.

 

Rz. 8

Dieser Gutachtenauftrag beinhaltet insbesondere, Bereiche mit Über-, Unter- oder Fehlversorgungen in der GKV aufzudecken und Wirtschaftlichkeitsreserven aufzuzeigen; was der gleichen Bewertungsaufgabe entspricht, die bisher die Konzertierte Aktion zu erfüllen hatte. Der Sachverständigenrat ist bei seinem Gutachten allerdings nicht darauf beschränkt, Empfehlungen im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben abzugeben, sondern kann auch Hinweise zu evtl. erforderlichen Gesetzesänderungen geben.

 

Rz. 9

Ausdrücklich vorgesehen ist nunmehr, dass bei der Begutachtung auch Entwicklungen in den anderen Zweigen der Sozialen Sicherung berücksichtigt werden können. Dies ist gerade angesichts der Tatsache, dass auch andere Sozialleistungsträger Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitationsleistungen zu erbringen haben, erforderlich, um einerseits Erfahrungen aus diesen Bereichen für die GKV nutzbar zu machen, andererseits um ein gleichmäßiges Versorgungsniveau herzustellen.

 

Rz. 10

Das BMG ist nach Satz 3 berechtigt, den Gutachtenauftrag für den Sachverständigenrat zu konkretisieren sowie diesen mit Sondergutachten zu beauftragen.

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