Rz. 2

Die Vorschrift stellte ursprünglich eine Ergänzung zu § 141 dar, da dem Sachverständigenrat auch eine unterstützende Aufgabe für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen nach § 141 zukam. Darauf deutete noch die Überschrift hin, die anlässlich der Aufhebung des § 141 jedoch nicht geändert wurde.

 

Rz. 3

Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen ist aufgrund der Streichung des § 141 durch Art. 1 Nr. 120 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 GKV – Modernisierungsgesetz ab 1.1.2004 aufgelöst worden, da die letzte Sitzung der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen im Jahre 1995 stattgefunden hatte (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1525 S. 133/134).

 

Rz. 4

Mit der Neufassung des § 142 wird die weitere Berufung und die Aufgaben des Sachverständigenrates, unabhängig von der Konzertierten Aktion, durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sichergestellt und verbindlich vorgeschrieben. Der Sachverständigenrat hat weiterhin die Aufgabe, Gutachten zu erstellen, die nunmehr allerdings als Grundlage der politischen Konsens- und Entscheidungsfindung dienen sollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1525 S. 134).

 

Rz. 4a

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 wurde die Überschrift auf die Angabe "Sachverständigenrat" reduziert, da die bisherige Bezugnahme und der Verweis auf die Unterstützung der Konzertierten Aktion durch den Sachverständigenrat infolge der Aufhebung des § 141 obsolet geworden war (so Begründung BT-Drs. 19/8351 S. 236), dies aber bereits seit dem 1.1.2004.

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