0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 unter der Überschrift "Rahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung" eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift als Teil des Elften Abschnitts "Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung" mit Wirkung zum 1.1.2004 mit dem Titel "Anschubfinanzierung, Bereinigung" neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz -VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "2006" durch "2007", in Satz 5 das Wort "drei" durch "vier" und in Abs. 2 Satz 1 die Angabe "2006" durch "2007" ersetzt worden. In Abs. 4 sind nach den Wörtern "Vergütungen werden" die Wörter "bis zum 31.Dezember 2007 nur" eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 nach Satz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt und rückwirkend zum 1.1.2007 (Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG) im bisherigen Satz 5 (jetzt Satz 8 n. F.) nach "Krankenhäuser" ein Komma und die Wörter "soweit die Mittel in den Jahren 2007 und 2008 einbehalten wurden" eingefügt worden. In Abs. 2 sind die Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 (jetzt Satz 5 n. F.) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden; ebenso ist Abs. 5 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) sind in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "den Spitzenverbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in der Überschrift das Wort "Anschubfinanzierung" gestrichen und Abs. 1, 4 und 5 im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben worden. Der bisherige Abs. 2 ist neu gefasst und als Abs. 1 übernommen worden; ebenso ist aus dem bisherigen Abs. 3 der neue Abs. 2 geworden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Das GKV-Modernisierungsgesetz hat die Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2004 neu gefasst. Sie beinhaltet jetzt die Anschubfinanzierung zur Förderung der integrierten Versorgung und die Bestimmungen zur Bereinigung der Gesamtvergütungen nach § 85 sowie der Ausgabenvolumina für Arznei-/Verband- und Heilmittel nach § 84 Abs. 1, die bisher in § 140f enthalten waren, der ab 1.1.2004 in dieser Form entfallen ist.

 

Rz. 2

Mit der zeitlich begrenzten Anschubfinanzierung zur Förderung der integrierten Versorgung war ein entscheidender Schachzug gelungen, die integrierte Versorgung endlich in Gang zu bringen. Seitdem erhalten die Krankenkassen, insbesondere die großen Versorgerkassen, vermehrt Angebote und Konzepte der Leistungserbringer für die integrierte Versorgung. Dabei sind die Angebote nicht immer auf die Ziele der integrierten Versorgung konzentriert, sondern oft nur auf mehr Geld, aber es gibt auch viel versprechende Konzepte, die die Qualität der Versorgung verbessern und gleichzeitig Kosteneinsparungen realisieren. Diese Konzepte sind inzwischen in Verträgen zu integrierten Versorgungsformen umgesetzt worden. Auch die meisten Krankenkassen hatten die Anschubfinanzierung, die im Wesentlichen von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und den Krankenhäusern zu finanzieren war, zum Anlass genommen, Verträge über integrierte Versorgungsformen zu forcieren.

Die Anschubfinanzierung in den Jahren 2004 bis 2008 führte die Krankenkasse durch, die den Vertrag zur integrierten Versorgung geschlossen hat. Die finanziellen Mittel dafür waren über einen Abzug bis zu 1 % an der Gesamtvergütung nach § 85 und einen Abzug in gleicher Höhe an den Rechnungen der Krankenhäuser gekommen. Mit den Jahren war das Volumen der Anschubfinanzierung gestiegen, weil sich auch die Ausgaben für die Gesamtvergütung und für die Krankenhausleistungen erhöht hatten. Nach dem Bericht der Registrierungsstelle nach Abs. 5 sind in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt 1,7 Mrd. EUR zur Anschubfinanzierung integrierter Versorgungsformen von den Gesamtvergütungen und Krankenhausrechnungen abgezogen worden. Die von den Krankenkassen gemeldeten Gesamtausgaben im Rahmen der integrierten Versorgung lagen mit mindestens 2,2 Mrd. EUR um 0,5 Mrd. EUR höher als die einbehaltenen Beträge.

Die Dauer der Anschubfinanzierung war wegen der zeitaufwändigen Entwicklung der Integrationsformen bzw. -verträge per Gesetz zunächst auf das Jahr 2007 und dann noch einmal auf das Jahr 2008 verlängert worden. Ab dem Jahr 2009 ist die pauschal vorgenommene Anschubfinanzierung entfallen, nachdem die integrierten Versorgungsformen soweit in Gang gekommen waren, dass auf den finanziellen Ansch...

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