0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Sie regelt, in welcher Weise das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG; § 139a) mit Arbeiten beauftragt wird, wer die Arbeitsergebnisse erhält bzw. wie diese Ergebnisse anschließend in die Praxis umzusetzen sind.

 

Rz. 2

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 8.11.2006 an redaktionell angepasst. Das Bundesministerium für Gesundheit kann direkt beim Institut die Bearbeitung von Aufträgen beantragen.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fügt der Vorschrift zum 23.7.2015 einen Abs. 5 an. Damit wird es Versicherten und anderen interessierten Einzelpersonen ermöglicht, Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfahren und Technologien unmittelbar beim IQWiG vorzuschlagen.

 

Rz. 2b

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 3 Satz 1 erweitert und Abs. 6 angefügt. Bei der neuen Aufgabe der Evidenzrecherchen zur Leitlinienentwicklung oder -aktualisierung soll das IQWiG externe Sachverständige einbeziehen (Abs. 3 Satz 1). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften erhält ein Vorschlagsrecht für die Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien (Abs. 6).

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Rechtsvorschrift bildet zusammen mit § 139a (Einrichtung des IQWiG) und § 139c (Finanzierung) eine Einheit, die mit dem GMG erstmals in das SGB V eingeführt worden ist. Es ist geregelt, wie das IQWiG seine Aufgaben (§ 139a Abs. 3) ausführt. Die Beauftragung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA; Abs. 1). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein eigenes Antragsrecht (Abs. 2). Das Institut ist verpflichtet, ausgewiesene Experten mit wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen in die Arbeit einzubeziehen (Abs. 3). Arbeitsergebnisse werden dem G-BA als Empfehlung zugeleitet (Abs. 4). Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen haben ein Vorschlagsrecht (Abs. 5). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften erhält ein Vorschlagsrecht, um Unterstützung bei der Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien zu bekommen (Abs. 6).

2 Rechtspraxis

2.1 Beauftragung des IQWiG (Abs. 1)

 

Rz. 4

Der G-BA ist der alleinige Auftraggeber des IQWiG (Satz 1). Andere Einrichtungen wie z. B. Gerichte oder Krankenkassen sind nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese beim IQWiG vorliegende Informationen abrufen und zum konkreten Verfahren beiziehen (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R). Die Krankenkassen können darüber hinaus in geeigneten Fällen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Beauftragung des IQWiG durch den G-BA oder über die Aufsichtsbehörden einen Antrag durch das BMG veranlassen.

 

Rz. 5

Der G-BA hat die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu beobachten (Beobachtungspflicht; BSG, Urteil v. 7.5.2013, B 1 KR 8/12 R m. w. N.). Daraus ergibt sich auch für das IQWiG eine Beobachtungspflicht hinsichtlich bereits erteilter und bearbeiteter Aufträge.

 

Rz. 6

Der G-BA hat dem IQWiG einen Generalauftrag erteilt. Er ermöglicht es dem IQWiG, eigenständig und ohne konkreten Auftrag Themen auszuwählen und wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Themen werden weder mit dem G-BA noch mit dem BMG abgestimmt.

 

Rz. 7

Die im G-BA vertretenen Institutionen, das BMG, Patientenorganisationen, Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker oder behinderter Menschen oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des IQWiG beim G-BA beantragen (Satz 2). Ein eigenes Recht, Aufträge direkt an das IQWiG zu erteilen, besteht nicht.

 

Rz. 7a

Eine der wesentlichen Aufgaben des IQWiG ist die Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln (§ 35b). Daraus hat das IQWiG einen Methodenkatalog entwickelt und im Internet veröffentlicht (§ 35b Abs. 1 Satz 3; https://www.iqwig.de).

2.2 Antragsrecht des BMG (Abs. 2)

 

Rz. 8

Der BMG hat ein eigenes, unmittelbares Antragsrecht beim IQWiG (Satz 1). Darüber kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs. 3 beantragt werden.

 

Rz. 9

Das IQWiG ist berechtigt, einen Antrag des BMG als unbegründet ablehnen (Satz 2). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das BMG den Auftrag finanziert.

2.3 Vergabe von Forschungsaufträgen (Abs. 3)

 

Rz. 10

Bei der Erledigung seiner Aufgaben (§ 139a Abs. 3 Nr. 1 bis 6) bedient sich das IQWiG externer Sachverständiger (Satz 1). An diese sind wissenschaftliche Forschungsaufträge zu vergeben. Aus dem Gesetzestext ergib...

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