0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Eingeführt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 und verpflichtete zunächst alle stationären Leistungserbringer zur Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurde die Zuständigkeit hinsichtlich der Verfahren und Maßnahmen den Vertragspartnern auf Bundesebene übertragen (vgl. BT-Drs. 14/1245 S. 89; Hohnholz, in: Hauck/Noftz, § 137 Rz. 1; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, § 137 Rz. 2). Die Vertragspartner auf Landesebene können nur noch ergänzende Regelungen treffen (vgl. Abs. 3 Satz 9). Daneben sah die seit 1.1.2000 geltende Fassung Maßnahmen der Qualitätssicherung ausschließlich in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern vor; die Regelungen für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden seitdem in § 137d behandelt. Ferner wurden die Vertragspartner strenger und weitergehender als zuvor gebunden (vgl. Francke, in: Wannagat, § 17 SGB V Rz. 5).

Seit Einführung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 1.1.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) als sektorenübergreifende Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung obliegt es diesem, einheitliche Vorgaben für die Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Bereich zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 125; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, § 137 Rz. 3).

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat der Gesetzgeber nunmehr die in unterschiedlichen Vorschriften geregelten Aufgaben des G-BA zur Qualitätssicherung im ambulanten (§§ 136a und 136b) und stationären Bereich (§ 137 a. F.) mit Wirkung zum 1.7.2008 zusammengefasst und die §§ 136a und 136b aufgehoben (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 146). Auch wurde erstmalig auf den G-BA die Aufgabe übertragen, die Qualitätsanforderungen für das ambulante Operieren sowie für die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen festzulegen. Neu ist ferner die Verpflichtung des G-BA in Abs. 2, die Richtlinien soweit wie möglich sektorenübergreifend zu erlassen.

Ergänzt wurde die Vorschrift durch die Beteiligungsregelung in Abs. 1 Satz 3 durch das Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 – Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) und die Regelungen zur Hygienesicherung in den Abs. 1a und 1b durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622). Eine redaktionelle Änderung (§ 116 Buchst. b Abs. 3 Satz 3 anstelle von Abs. 4 Satz 4 und 5) sowie eine Ergänzung der Beteiligungsregelung in Abs. 1 Satz 3 HS 2) erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983). Angefügt wurden sodann Abs. 1c durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) sowie Abs. 1d durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.3.2013 (BGBl. I S. 277). Eine Änderung in Abs. 3 durch Neufassung der Nr. 4 Satz 2 und Streichung der Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister in Satz 9 erfolgte durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 redaktionell geändert und Abs. 5 neu angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während § 135a Abs. 2, § 115b Abs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 3 Satz 3 die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen aller Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich zur Teilnahme an einrichtungsinternen und -externen Qualitätssicherungsmaßnahmen enthalten, gibt diese Vorschrift nunmehr in der Fassung des GKV-WSG ab 1.7.2008 vor, dass der G-BA (vgl. § 91) die inhaltlichen Maßnahmen und Anforderungen der Qualitätssicherung für die genannten Leistungserbringer in Richtlinien und Beschlüssen bestimmt.

Durch die Zusammenführung der vorher in unterschiedlichen Vorschriften geregelten Aufgaben des G-BA zur Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§§ 136a und b a. F.) bzw. Krankenhausversorgung (§ 137 a. F.) sowie durch die erstmalige Aufgabenzuweisung hinsichtlich der Maßnahmen nach §§ 115b, 116b im neuen § 137 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Qualitätssicherung – so weit wie möglich – sektorenübergreifend zu fassen und die Qualitätssi...

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