Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Die Überprüfung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 1 Satz 2) sieht die Regelung seit dem 1.7.1997 durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) vor. Mit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung war danach in den §§ 136 a und 136b gesondert geregelt.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurden Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Neben der Übertragung der Zuständigkeit der Bundesausschüsse auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde in Abs. 2 Satz 4 der Entscheidungsspielraum der Partner der Bundesmantelverträge erweitert.

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sieht mit Wirkung zum 1.7.2008 neben redaktionellen Änderungen (Spitzenverband Bund der Krankenkassen anstelle der Spitzenverbände der Krankenkassen) und der Ersetzung der Vorschriften zur Qualitätssicherung in §§ 136 a und 136b durch die sektorenübergreifende Regelung in § 137 (zum 1.7.2008) mit Wirkung zum 1.4.2007 erstmalig ein Antragsrecht der Unparteiischen in Abs. 1 Satz 1 sowie in Abs. 1 Satz 4 und 5 Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 1983) wurde den Partnern der Bundesmantelverträge seit dem 1.1.2012 die Möglichkeit eingeräumt, Vorgaben nicht nur zur Strukturqualität, sondern auch zur Versorgungsqualität zu machen (Abs. 2 Satz 1). In diesem Absatz angefügt wurden zudem die Sätze 5 bis 8.

Ab dem 23.7.2015 gelten Fristvorgaben für das Methodenbewertungsverfahren. Diese wurde durch Art. 1 Nr. 62 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) eingeführt.

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