Rz. 9

Um das Zustandekommen der Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen zu sichern, ist durch Abs. 1 Satz 6 bis 9 bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren eingeführt worden. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Abs. 1 Satz 3 (Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung) oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 1 (Rechtsverordnung des BMG nach Anhörung der STIKO und des GKV-Spitzenverbandes) wird der jeweilige Vertragsinhalt im Rahmen des Schiedsverfahrens festgelegt. Es sieht vor, dass die Vertragsparteien nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestimmen, die im Falle der Nichteinigung den jeweiligen Vertragsinhalt festsetzt. Unabhängig bedeutet, dass die infrage kommende Person nicht bei einer Vertragspartei angestellt oder sonst zu ihr in irgendeiner Rechtsbeziehung stehen darf, die die Unabhängigkeit und Neutralität der Person in Zweifel zieht. Kommt über die Schiedsperson keine Einigung zustande, bestimmt nach Abs. 1 Satz 7 die für die vertragschließende Krankenkasse/für den vertragschließenden Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde i. S. einer Ersatzvornahme die Schiedsperson, sodass der Vertragsinhalt auf jeden Fall festgesetzt werden kann. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen (Abs. 1 Satz 8).

Endet ein Vertrag nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift oder endet eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter. Damit ist ein vertragsloser Zustand ausgeschlossen.

 

Rz. 10

Die Einigung über den Vertrag zur Durchführung von Schutzimpfungen soll zwischen den Vertragspartnern innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidung nach § 20d Abs. 1 Satz 3 getroffen hat oder nachdem das BMG die Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 erlassen oder geändert hat.  

Im Fall der Nichteinigung wird die Schiedsperson informiert, die nach Ablauf der 3 Monate den Vertragsinhalt (z. B. die Höhe der Vergütung) festlegt. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung das Schiedsverfahren für die Verträge über häusliche Krankenpflege (§ 132a) nachgebildet. Nähere Ausführungen zum Schiedsverfahren ergeben sich aus der Rechtsvorschrift nicht. Weil das Schiedsverfahren aufgrund des Abs. 1 Satz 6 bis 9 zum Bestandteil des Vertrages geworden ist, haben die Vertragspartner die ergänzenden Regelungen zum Verfahren und den Kosten ggf. auch im Vertrag vorzunehmen.

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