Rz. 11e

Für die psychiatrische häusliche Krankenpflege von Versicherten nach Abs. 2 ist nach § 5 Abs. 1 ein bestehender Vertrag für das jeweilige Bundesland nach § 132a Abs. 4 und eine Ergänzung mit den nachfolgenden Regelungen Voraussetzung.

Nach Abs. 2 regelt diese Ergänzungsvereinbarung oder vertragliche Regelung nach Abs. 1 (nachfolgend Vereinbarung benannt) die Versorgung der Versicherten, die Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß § 4 der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Abs. 7 SGB V i. V. m. der Nr. 27a des Leistungsverzeichnisses in der Anlage zur HKP-Richtlinie erhalten.

Der Pflegedienst hat nach Abs. 3 sicherzustellen, dass für die Übernahme der Versorgung von Versicherten mit einem Bedarf nach Abs. 2 im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege die erforderlichen personellen und fachlichen Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 und bei Beginn der Leistungserbringung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege auch des Abs. 8 erfüllt sind.

Nach Abs. 4 wird die Versorgung grundsätzlich durch sozialversicherungspflichtige Pflegefachkräfte sichergestellt. Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten sollte nicht mehr als 20 % der im Bereich der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege eingesetzten Pflegekräfte betragen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die Pflegekräfte Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter des ambulanten Pflegedienstes sind und sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt auf den ambulanten Pflegedienst bezieht. Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.

Der Pflegedienst verfügt nach Abs. 5 für die Versorgung von psychisch erkrankten Versicherten nach Abs. 2 über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 (gemäß § 1 Abs. 8 der Rahmenempfehlungen ist eine Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegekraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich möglich), die ausgehend von § 1 hinsichtlich der beruflichen Ausbildung dieselben Voraussetzungen erfüllt, wie die verantwortliche Pflegekraft für die außerklinische ambulante Intensivpflege (§ 4 der Rahmenempfehlungen).

Neben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen muss zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen werden:

  1. eine staatlich anerkannte/zertifizierte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung oder
  2. eine Weiterbildung zur/zum Fachkrankenschwester/ -pfleger für Psychiatrie gemäß der
  1. Weiterbildungsverordnung Psychiatrie oder
  2. Weiterbildungsverordnung Gerontopsychiatrie oder
  3. DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Psychiatrie,
  4. Psychosomatik und Psychotherapie oder

3. eine Weiterbildung auf der Grundlage des Curriculums "Ambulante und gemeindenahe Pfleger psychisch kranker Menschen" nach H. Haynert, Universität Witten-Herdecke, Dezember 2010, sofern neben dem Theorieteil des Curriculums ein verzahnter Praxisteil mindestens im Umfang von 120 Zeitstunden berufspraktischer Erfahrung mit Selbsterfahrung (ggf. in Kooperation) absolviert wird oder

4. ein staatlich anerkannter Studienabschluss mit dem Schwerpunkt psychiatrische Versorgung und eine hauptberufliche Tätigkeit (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 8 Jahre von mindestens 2 Jahren nach erteilter Erlaubnis in dem oben genannten Beruf in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses oder einer sozialpsychiatrischen Einrichtung (z. B. psychiatrische Institutsambulanz, Wohnheim oder Betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen) sowie der ambulanten psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.

Soweit die verantwortliche Pflegefachkraft die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt, kann der Pflegedienst auch andere Pflegefachkräfte i. S. einer Fachbereichsleitung benennen, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 5, mit Ausnahme der 460-stündigen Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 1 Abs. 7, erfüllen müssen. Diese übernehmen intern die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die in Abs. 2 beschriebenen Leistungen (Abs. 6)

Nach Abs. 7 übernimmt in Fällen der vorübergehenden Verhinderung der fachlichen Leitung eine Pflegefachkraft die Vertretung, welche die Voraussetzungen nach Abs. 8 erfüllt. Die vorübergehende Vertretung muss – entsprechend der getroffenen Regelungen in dem Vertrag nach Abs. 4 der Vorschrift – gegenüber der vertragschließenden Krankenkasse angezeigt werden. Die fachliche Leitung ist spätestens zu Beginn des 7. Monats der Verhinderung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 sicherzustellen; sollte dies nachweislich nicht möglich sein, verständigen sich Pflegedienst uns Krankenkasse auf eine geeignete Übergangsregelung.

Alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpf...

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