Rz. 42

Da sich die Erstattungsbeträge für neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel auch auf nicht gesetzlich, sondern privat Krankenversicherte auswirken und damit eine finanzielle Entlastung der privaten Krankenversicherung verbunden ist, regelt Abs. 10 der Vorschrift, dass der Gemeinsame Bundesausschuss, der GKV-Spitzenverband und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a) mit dem Verband der privaten Krankenversicherung eine Kostenerstattungsvereinbarung für die Nutzen-Bewertung nach § 35a, für die Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b und für die Festsetzung eines Erstattungsbetrages durch die Schiedsstelle vereinbaren. Da die private Krankenversicherung in die Regelung zum Erstattungsbetrag durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) aufgenommen worden ist, geht auch die Kostenbeteiligung der privaten Krankenversicherung auf die Initiative des Ausschusses zurück. Zu erstatten sind nach der Gesetzesbegründung die anteiligen Personal- und Sachkosten und auch solche Kosten, die dem GKV-Spitzenverband durch seine Beteiligung an der Schiedsstelle entstehen. Um Verwaltungsaufwand bei exakter Kostenberechnung zu sparen, können sich die Beteiligten auf eine weitgehend pauschalierte Kostenerstattung einigen. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat dann die Aufgabe, die übernommene Kostenbeteiligung auf die einzelnen Krankenversicherungsunternehmen umzulegen, weil diese durch die Erstattungsbeträge finanziell entlastet werden.

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