Rz. 8

Die erfolgreiche Umsetzung des Verhandlungsverfahrens hängt im Übrigen entscheidend davon ab, dass die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer zu führenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag einer besonderen Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Mit Abs. 1 Satz 10 ist die Vertraulichkeit als gesetzliche Regelung eingeführt worden, wobei sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung an der besonderen Vertraulichkeitspflicht i. S. des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG v. 5.9.2005, BGBl. I S. 2722) orientiert hat. Die Vertraulichkeit gilt für die Verhandlungen, deren Vorbereitung und die sich daraus ergebenden Informationen, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften. Damit wird gewährleistet, dass zwar das Ergebnis der Verhandlungen bzw. der Schiedsstellenspruch öffentlich ist, die Verhandlungen über den Erstattungsbetrag, das Verfahren über den Schiedsstellenspruch und die Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung aber einer umfassenden Vertraulichkeit unterliegen. Diese Vertraulichkeit erstreckt sich für alle Beteiligten sowohl auf den Zeitraum der Verhandlungen als auch auf die Zeit danach. So müssen sich die Vertragspartner darauf verlassen können, dass die Verhandlungen und das Schiedsstellenverfahren z. B. in geschützten Räumen stattfinden; während der Verhandlungen oder des Schiedsstellenverfahrens müssen verschiedene Positionen und Fakten vorgebracht werden, die sich z. B. auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des pharmazeutischen Unternehmers beziehen können, sodass unbedingt sichergestellt sein muss, dass diese vertraulich bleiben. Ebenso kann der GKV-Spitzenverband in den Verhandlungen bzw. im Schiedsstellenverfahren Argumente vortragen, die der pharmazeutische Unternehmer nicht an andere pharmazeutische Unternehmer weitergeben darf. Ein Bruch der Vertraulichkeitspflicht beschädigt den Erfolg des Verhandlungsverfahrens und kann unter Umständen Schadenersatzansprüche auslösen.

Der Gesetzgeber hat sich in Abs. 1 Satz 7, Abs. 4 Satz 7 und Abs. 9 Satz 6 für die gesetzliche Regelung der Vertraulichkeit entschieden und diese nicht der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Nach der Gesetzesbegründung wäre nämlich sonst die Gefahr gegeben, dass ein Vertragspartner die Vereinbarung einer umfassenden Vertraulichkeitsklausel verhindern könnte. Da das Gesetz der Rahmenvereinbarung der Vertragsparteien vorgeht, gilt die gesetzliche Vertraulichkeitspflicht sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die Verhandlungen oder Schiedsstellenverfahren, obwohl in § 10 der Rahmenvereinbarung allgemein auf die Geheimhaltungspflicht und die Bewahrung des Stillschweigens über die Inhalte der Vertragsverhandlungen über Erstattungsbeträge sowie über die in die Vertragsverhandlungen eingebrachten Informationen und Unterlagen hingewiesen wird. Dies betrifft insbesondere die im Rahmen der Verhandlung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien. Der mit Wirkung zum 1.4.2014 einbezogene Krankenkassenvertreter unterliegt als Teilnehmer der Verhandlung über den Erstattungsbetrag wie alle anderen Beteiligten der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 Satz 7. Entsprechendes gilt für Vertreter der Patientenorganisationen nach § 140f, die nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen können, und für den Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), der als Gast an den Verhandlungsterminen teilnehmen kann (vgl. § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung). Vor der Teilnahme an einem Verhandlungstermin hat der Vertreter des PKV-Verbandes eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen (vgl. § 10 Satz 3 der Rahmenvereinbarung).

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