Rz. 9

Abs. 4 verpflichtet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die nach Abs. 1, 1a und 3a festgelegten Abschläge der pharmazeutischen Unternehmer auf Erforderlichkeit zu prüfen und sie ggf. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu reduzieren oder aufzuheben, wenn und soweit die Abschläge oder das Preismoratorium nach der gesamtwirtschaftlichen Lage und ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Prüfung findet nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21.12.1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme mindestens einmal jährlich statt und bezieht sich auf den 6 %-igen Abschlag, den befristet erhöhten Abschlag von 16 % und den zusätzlichen Abschlag zum Ausgleich von Preiserhöhungen.

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