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Vom gesetzlichen Herstellerabschlag ausgenommen bleiben verordnungspflichtige empfängnisverhütende Mittel für weibliche Versicherte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, weil für sie auf Kontrazeptiva (Antibabypille) und Intrazeptiva (sog. "Pille danach") nach § 24a kein Versorgungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung besteht; diese Frauen haben empfängnisverhütende Arzneimittel privat zu zahlen. Anders ist dies bei jungen Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben Anspruch auf empfängnisverhütende Arzneimittel, die auf Kassenrezept verordnet und abgerechnet werden. Für empfängnisverhütende Arzneimittel bestehen keine Festbeträge, sodass die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen neben dem Apothekenrabatt den Herstellerabschlag in Höhe von 7 % zu leisten haben.

Für ältere Versicherte ist die Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln evtl. im Rahmen der Krankenbehandlung möglich, wenn dies Hormonpräparate im Zusammenhang mit weiteren arzneimittelrechtlich zugelassenen Indikationen stehen. Wenn sie überwiegend für diese anderen Anwendungsgebiete eingesetzt werden, unterliegen sie dem Versorgungsanspruch nach dem SGB V, so dass folglich auch der Herstellerrabatt zu gewähren ist.

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