Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und gilt ab 1.1.1989. Die Rabattverpflichtung der Apotheken wurde aus § 376 RVO übernommen. Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) ist Abs. 2 um den Hinweis auf § 35a erweitert worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 der Abs. 1 neu gefasst sowie der Abs. 1a eingeführt worden. Der zeitlich begrenzte Abs. 1a ist mit Wirkung zum 1.1.2006 durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes v. 29.8.2005 (BGBl. I S. 2570) aufgehoben worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 der Satz 1 geändert sowie der Satz 2 angefügt worden, der erstmalig ab 2009 wirksam geworden ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "2,30 Euro" durch die Angabe "2,05 Euro" und in Satz 2 die Angabe "2009" durch die Angabe "2013" ersetzt worden. Außerdem ist Abs. 1 Satz 3 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Satz 1 die Angabe "2,05" durch die Angabe "1,77" ersetzt sowie die Sätze 2 und 3 aufgehoben worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) sind mit Wirkung zum 13.5.2017 in Abs. 1 nach dem Wort "Fertigarzneimittel" die Wörter "sowie für Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Abs. 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen" eingefügt worden. In Abs. Satz 1 ist die Angabe "oder 35a" gestrichen worden.

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