Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 1 sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Abs. 2 verpflichtet zur

1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt

a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder

b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,

2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugarzneimittels:

a) bei Bezugarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100,00 EUR: mindestens 15 % niedriger,

b) bei Bezugarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100,00 EUR bis einschließlich 300,00 EUR: mindestens 15,00 EUR niedriger,

c) bei Bezugarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300,00 EUR: mindestens 5 % niedriger;

in dem Rahmenvertrag nach Abs. 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,

3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen,

4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.

Die Angabe "nach Maßgabe des Rahmenvertrages" bedeutet, dass die gesetzlichen Vorgaben Bestandteile des Rahmenvertrages sind und sie im Rahmenvertrag ggf. näher erläutert oder so gestaltet werden können, dass sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehen. Ein Unterschreiten oder gar Negieren der gesetzlichen Vorgabeninhalte über den Rahmenvertrag oder über die den Rahmenvertrag ergänzenden Verträge auf Landesebene ist dagegen ausgeschlossen.

Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nr. 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Abs. 4 genannten Rechtsverordnung (Abs. 1 Satz 2).

Wirkstoffgleiche Arzneimittel kommen im Arzneimittelmarkt mit unterschiedlichen Handelsnamen und unterschiedlichen Abgabepreisen vor. Die Apotheke ist nach Nr. 1 grundsätzlich verpflichtet, ein preisgünstiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, es sei denn, die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat auf dem Verordnungsvordruck durch Ankreuzen des "aut idem" Feldes die Ersetzung des verordneten Arzneimittels ausdrücklich ausgeschlossen. In dem Fall ist die Apotheke verpflichtet, das namentlich verordnete Arzneimittel abzugeben. Bei fehlendem Kreuz auf der ärztlichen Verordnung (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) kann ein Austausch durch die Apotheke stattfinden (ausgenommen Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste).

Bei der Abgabe ist nach Abs. 1 Satz 3 vorrangig die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 (rabattiertes Arzneimittel) mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Abs. 5 nichts anderes vereinbart ist.

Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist nach Abs. 1 Satz 4 auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 (Rabattvereinbarung) mit Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in den Verträgen nach Abs. 5 nichts anderes vereinbart ist.

Besteht aber keine Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen (Abs. 1 Satz 5).

Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung (Abs. 1 Satz 6 und 7).

Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe eines preisgünstigen Importarzneimittels nach Satz 1 Nr. 2.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung (Abs. 1 Satz 9).

Diese gesetzlichen Vorgaben verpflichten die Apotheken zur wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung nach Maßgabe des Rahmenvertrages, indem ihnen konkret vorgegeben wird, was sie bei den geschilderten Sachverhalten zu tun haben. Da das Gesetz einem Vertrag vorgeht, sind mit den Vorgaben Verpflichtungen für die Apotheken geschaffen worden, die so weder durch Vereinbarung im Bundesrahmenvertrag noch durch Schiedsstellenentscheidungen hätten erreicht werden können. Die gesetzlichen V...

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