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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gehen im Allgemeinen zulasten der Versicherten (§ 34 Abs. 1 Satz 1), wenn es sich nicht um vertragsärztliche Verordnungen für Kinder bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen handelt. Ausnahmsweise können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom Vertragsarzt verordnet werden, wenn dies vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 (Arzneimittelrichtlinie) vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Ausnahmeliste innerhalb der Arzneimittelrichtlinie beschlossen und sie als sog. OTC-Ausnahmeliste (OTC = over the counter) als Anlage I der Arzneimittelrichtlinie veröffentlicht. Für diese vom Vertragsarzt zu verordnenden Ausnahmen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung regelt Abs. 5a der Vorschrift die Preisvorgabe in der Weise, dass auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Hersteller) die Zuschläge nach §§ 2 und 3 AMPreisV in der am 31.12.2003 gültigen Fassung berechnet werden. Diese gesetzliche Vorgabe, die nicht Gegenstand des Rahmenvertrages ist, weil das Gesetz dem Rahmenvertrag immer vorgeht, gewährleistet für die Abrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 300 einen einheitlichen Arzneimittelabgabepreis in der bisherigen Höhe.

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