Rz. 1

Ursprünglich war die Vorschrift mit "Verträge" überschrieben und mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden.

Die durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) eingeführte und seit 1.7.1997 gültige Fassung der Vorschrift hat den Rechtsrahmen für die Versorgung mit Heilmitteln (vgl. § 32) neu gestaltet. Damit ist auch die bisherige Überschrift der Vorschrift in "Rahmenempfehlungen und Verträge" geändert worden.

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 geändert (Art. 1 Nr. 89 des Gesetzes); für Heilmittelerbringer wurde erstmals der Zwang zur Fortbildung eingeführt und Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird.

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) geändert und in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 mit Wirkung zum 1.4.2007 (vgl. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) neu gefasst.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen mit Wirkung zum 1.1.2009 durch den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgelöst worden.

Mit dem Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) ist mit Wirkung zum 25.3.2009 nach Abs. 2 Satz 3 mit den Sätzen 4 bis 6 des Abs. 2 eine Schiedsregelung für Vertragspreise oder die Anpassung der Vertragspreise im Heilmittelbereich eingeführt worden (Art. 3 Nr. 7 KHRG).

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) ist mit Wirkung zum 13.8.2013 die in § 71 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage der Vergütungsvereinbarungen für Heilmittelleistungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 nach Satz 4 Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt und die Sätze 5 bis 8 sowie der Abs. 3 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 11.4.2017 wie folgt geändert worden:

In Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 sind die Wörter "Fortbildung und" durch die Wörter "Fort- und Weiterbildung sowie zur" ersetzt worden und in Nr. 5 sind nach dem Wort "Vergütungsstrukturen" die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" eingefügt worden.

In Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Heilmitteln" ein Komma und die Wörter "der erforderlichen Weiterbildungen" eingefügt worden. Nach Satz 1 ist der neue Satz 2 mit dem Text "Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 für die Verträge nach Satz 1 nicht" angefügt, im neuen Satz 5 nach dem Wort "Schiedsperson" die Wörter "innerhalb von 3 Monaten" eingefügt sowie als neuer Satz 6 der Text "Die Benennung der Schiedsperson kann von den Vertragspartnern für das jeweilige Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erfolgen" angefügt worden. Der neue Satz 7 sowie die neu angefügten Sätze 8 und 9 des Abs. 2 beziehen sich auf die regionalen Schiedsverfahren, falls sich die Krankenkassenseite in den mit den Verbänden der Heilmittelerbringer abgeschlossenen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen. Dann legt die gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson die Preise innerhalb von 3 Monaten fest. Einigen sich die Vertragspartner auf Landesebene nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse oder den vertragschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Satz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsperson auch für nachfolgende Schiedsverfahren des Verbandes der Leistungserbringer mit anderen Krankenkassen oder Landesverbänden bestimmt werden kann. Widersprüche und Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung und Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der Vertragsparteien, jedoch nicht gegen die Schiedsperson.

Nach Abs. 2 ist der folg...

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