Rz. 4

Die bisher in Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Möglichkeit der KVen, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Eigeneinrichtungen zu gewährleisten, die der unmittelbaren ambulanten medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, ist im neuen Abs. 1c erweitert und flexibilisiert worden. Damit wird nach der Gesetzesbegründung die Option der KVen, eigene Versorgungskapazitäten insbesondere in ländlichen und/oder strukturschwachen und schlechter versorgten Regionen zur Verbesserung der Versorgung zur Verfügung zu stellen, oder sich an entsprechenden Einrichtungen zu beteiligen, noch attraktiver. Eine Verpflichtung der KVen, schon bei Vorliegen einer nur drohenden Unterversorgung Eigeneinrichtungen zu betreiben, ist allerdings nicht umgesetzt worden. Denn mit Blick auf die Vielzahl der möglichen Maßnahmen, um eine drohende Unterversorgung zu vermeiden bzw. abzuwenden, erschien es nicht sachgerecht, den Betrieb von Eigeneinrichtungen bereits im Fall einer bisher bloß drohenden Unterversorgung verpflichtend vorzuschreiben. Damit würden ggf. dauerhafte Versorgungsstrukturen geschaffen, die unter Umständen an sich niederlassungswillige Ärztinnen oder Ärzte wegen der befürchteten Konkurrenz davon abhalten könnten, sich für die Niederlassung in diesem Gebiet zu entscheiden.

Die Pflicht zum Betrieb von Eigeneinrichtungen bzw. der Beteiligung der KV an solchen Einrichtungen soll daher nach Abs. 1c Satz 3 erst zum Tragen kommen, wenn die KV nicht in der Lage war, die drohende Unterversorgung mit anderen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beseitigen und eine ärztliche Unterversorgung tatsächlich eingetreten ist.

Die Möglichkeiten der KVen zum Betrieb von Eigeneinrichtungen oder an der Beteiligung an Einrichtungen sind dabei recht vielfältig. Angefangen mit der Gründung einer ganz normalen Praxis mit von der KV angestellten Ärztinnen und Ärzten kommt z. B. auch der Betrieb von sog. Portalpraxen an Krankenhäusern in Betracht, die während der Sprechstundenzeiten geöffnet haben. Die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben auch bei der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Einrichtungen, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, unberührt.

 

Rz. 4a

Zugleich wird klargestellt, dass dieses Sicherstellungsinstrument gleichrangig neben anderen Maßnahmen besteht. Die bisherige Regelung, nach der die KVen zum Betreiben von Einrichtungen des Benehmens mit der Kassenseite bedürfen, ist gestrichen worden. Abgesehen davon, dass die Benehmensherstellung grundsätzlich schwächer ist als die Herstellung des Einvernehmens und bei der Benehmensherstellung die Letztentscheidung bei der KV liegen würde, wurde durch die Streichung stärker betont, dass i. S. d. Abs. 1 die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung primär Angelegenheit der KV ist.

 

Rz. 4b

Einrichtungen der KV können nach der Gesetzesbegründung auch durch Kooperationen mit anderen KVen und gemeinsam mit Krankenhäusern oder auch in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betrieben werden. Mit diesen flexiblen Regelungen soll erreicht werden, dass die KVen alle ihnen zur Verfügung stehenden modernen Versorgungsformen nutzen und dadurch die Versorgung verbessert wird. So kann die KV Versorgungsleistungen für Versicherte z. B. durch mobile oder telemedizinische Sprechstunden (z. B. durch Fernbehandlung im Rahmen der Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Vorgaben), mobile Praxen oder ähnliche Versorgungsformen erbringen. Dabei sind aber die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen zu beachten. Ergänzt wird der Versorgungsbeitrag, den die KVen durch Eigeneinrichtungen erbringen, durch die bisher in Abs. 1 schon verpflichtend vorgegebenen Sicherstellungsmaßnahmen. So wird von einzelnen KVen z. B. teilweise sogar ein Patiententransport zu Ärztinnen und Ärzten übernommen in Gebieten, in denen eine wohnortnahe vertragsärztliche Grundversorgung nicht sichergestellt ist.

In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat, sind die KVen verpflichtet, nach Ablauf der von den Landesausschüssen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 für die Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung zu setzenden angemessenen Frist, spätestens jedoch nach 6 Monaten, Einrichtungen zu betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen.

Zur Vergütung der in den Einrichtungen erbrachten ärztlichen Leistungen ist nach der Gesetzesbegründung durch die Anwendung der §§ 87 bis 87c klargestellt, dass zwischen den Leistungen zu differenzieren ist, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden oder die als extrabudgetäre Leistungen von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind. Klargestellt ist ferner, dass die Einrichtungen an der Honorarverteilung der KV teilnehmen und den übrigen Leistungserbringern gleichgestellt sind. Daraus folgt, ...

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