Rz. 42

Mit dem Ausschluss hauptberuflich selbständig erwerbstätiger Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder von der Familienversicherung wird an die Rechtsprechung des BSG zur Familienkrankenhilfe angeknüpft (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.1980, 3 RK 38/79, BSGE 49 S. 247 = USK 8004), die in diesen Fällen bereits die Familienkrankenhilfe als ausgeschlossen angesehen hatte, weil Selbständige nicht zu dem geschützten Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

 

Rz. 43

Der Begriff der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Abs. 1 Nr. 4 (BT-Drs. 11/2237 S. 161) dahingehend zu verstehen, dass der Ausschluss von der Familienversicherung für bestimmte Angehörige (Versicherungsfreie und Selbständige) ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens erfolgen solle. Da das Merkmal der Nr. 4 eigenständig neben der Einkommensgrenze der Nr. 5 steht, kann es nicht auf die Höhe des Gesamteinkommens, sondern allein auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ankommen, unabhängig davon, ob aus der selbständigen Tätigkeit überhaupt ein Gewinn in Sinne des Steuerrechts erzielt wird (so schon BSG, Urteil v. 29.1.1980, 3 RK 38/79, BSGE 49 S. 247 = USK 8004). Ob man das Merkmal der Hauptberuflichkeit anhand einer bestimmten Stundenzahl bestimmen kann, erscheint zweifelhaft.

 

Rz. 44

Eine nicht hauptberuflich selbständige Tätigkeit wird man wohl nur dann annehmen können, wenn letztlich nicht der auf Dauer gerichtete Gelderwerb Ziel und Motiv der Tätigkeit ist, sondern Freizeitgestaltung, Kontaktpflege und Geselligkeit (z.B. die Veranstaltung von Verkaufspartys in Verwandten-/Bekanntenkreis, der Verkauf selbstgefertigter Produkte eines Hobbys etc.). Dabei dürfte es dann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Finanzverwaltung die Tätigkeit bereits als Liebhaberei beurteilt hat oder eine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit annimmt.

 

Rz. 45

Durch Art. 4 Nr. 1 ASRG v. 29.7.1994 wurde mit Wirkung ab 1.1.1995 Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Danach ist eine selbständige Tätigkeit nicht schon deshalb anzunehmen, weil Rentenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG besteht. Damit soll verhindert werden, dass die unterstellte Mitunternehmerschaft des Ehegatten des Landwirtes für die landwirtschaftliche Rentenversicherungspflicht zum Anlass genommen wird, eine selbständige Tätigkeit zu unterstellen. Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Landwirtsehegatten sind allerdings als Mitunternehmer anzusehen (vgl. BFH, Urteil v. 18.8.2005, IV R 37/04, BStBl. II 2006 S. 165). Die Regelung schließt jedoch die Feststellung einer selbständigen Tätigkeit nicht aus; insbesondere nicht eine solche außerhalb der Landwirtschaft.

 

Rz. 46

Soweit eine selbständige Tätigkeit als Landwirt ausgeübt wird, führt dies im Regelfall zur Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse. Nach den besonderen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 KVLG ist dabei die Familienversicherung für den mitarbeitenden Ehegatten des Landwirts nicht ausgeschlossen. Bei Ehegatten, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, besteht dabei gemäß § 2 Abs. 3 KVLG Krankenversicherungspflicht nur für den überwiegend den Betrieb leitenden Ehegatten, so dass dadurch auch eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt ist.

 

Rz. 46a

Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurde mit Wirkung zum 16.12.2008 Satz 3 eingefügt, nach dem befristet bis 31.12.2013 "das Gleiche" für eine Tagespflegeperson gelten soll, die bis zu 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. "Das Gleiche" soll besagen, dass auch in diesen Fällen für die Frage einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit der Regelungsinhalt von Satz 2 gelten soll. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10357 S. 33/34) führt dazu aus:

 

Rz. 46b

"Die Krankenkassen haben sich für die krankenversicherungsrechtliche Behandlung von Tagespflegepersonen bisher an dem Erlass des BMF vom 7.2.1990 (BStBl. I S. 109) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege orientiert. Gemäß diesem Erlass wird die Kindertagespflege erwerbsmäßig betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt; bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind auf dieser Grundlage für die öffentliche wie auch für die privat finanzierte Kindertagespflege in pauschalierender Betrachtungsweise ohne eine nähere Prüfung davon ausgegangen, dass Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, als nicht hauptberuflich selbständige Erwerbstätige im Sinne der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) und des Beitragsrechts (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) gelten. Diese vereinfachte Prüfung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen aus der analogen Anwendung der dargestellten bisherigen einkommensteuerrecht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge