SGB XI

Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung

Die Regelungen der §§ 110, 111 gelten ausschließlich für die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die ihren Versicherungsnehmern zur Abdeckung des Pflegerisikos einen privaten Pflegeversicherungsvertrag anbieten. Das Gesetz verpflichtet diese Versicherungsunternehmen, zugunsten ihrer Versicherungsnehmer Rahmenbedingungen zu schaffen, die der sozialen Pflegeversicherung ähnlich sind. Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung ist, trotz der unterschiedlichen Systeme zwischen gesetzlicher und privater Versicherung, einen für alle Pflegeversicherten gleichermaßen sozialverträglichen Beitrag bei Abdeckung des Pflegerisikos zu erheben. Andererseits sollen annähernd gleiche Voraussetzungen im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung hinsichtlich des Zugangs, Fortbestehens und der Beendigung des Versicherungsschutzes geschaffen werden. Insoweit ergänzen die Regelungen dieses Kapitels die für Privatversicherte geltenden Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 23), über das außerordentliche Kündigungsrecht (§ 27), über die Anrechnung von Vorversicherungszeiten aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 33), über die Melde- und Kontrollpflichten der Krankenversicherungsunternehmen (§ 51) sowie über den Beitragszuschuss (§ 61). Darüberhinaus werden durch § 111 Vorkehrungen getroffen, die eine dauerhafte Liquidität der Versicherungsunternehmen durch einen Risikoausgleich innerhalb der Sparte Pflegeversicherung garantieren soll.

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