Rz. 8

Die Pflegestrukturplanung ist Teil der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 8 Abs. 1.

Die Pflegekassen, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder der sektorenübergreifenden Landespflegeausschüsse werden nach Abs. 4 verpflichtet, an der Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur mitzuarbeiten (Pflegestrukturplanungsempfehlungen). Die Empfehlungen können sich z. B. auf Über-, Unter- oder Fehlversorgung beziehen.

Die nähere Ausgestaltung und die Zuordnung der Pflegestrukturplanungsempfehlungen zu den Gremien nach den Abs. 1 und 3 werden durch landesrechtliche Regelungen getroffen. Die Länder können in eigener Zuständigkeit die Regionen bestimmen, auf die sich die Pflegestrukturplanung beziehen soll. Auch inhaltlich steht es ihnen frei, in ihren Regelungen über die in § 9 Satz 1 beschriebene Versorgungsstruktur – bestehend aus ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen – hinauszugehen, z. B. durch die Einbeziehung weiterer pflegebezogener Angebote im Vor- und Umfeld von Pflege. Außerdem werden die genannten Mitglieder verpflichtet, Daten zu übermitteln, die ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind. Dabei wird der Datenschutz gewährleistet, da nur innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens Daten übermittelt werden dürfen. Zu übermitteln sind insofern ausschließlich Daten zur Beschreibung der jeweiligen Versorgungsstruktur, die nicht personenbeziehbar sind.

Die Beschlüsse der Ausschüsse nach den Abs. 1 bis 3 sind nicht verbindlich und haben reinen Empfehlungscharakter. Die in den Ausschüssen nach den Abs. 1 bis 3 vertretenen Pflegekassen und Landesverbände der Pflegekassen sowie für den sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss nach Abs. 2 zusätzlich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landeskrankenhausgesellschaften werden allerdings verpflichtet, den jeweiligen Ausschüssen über eine Berücksichtigung und praktische Anwendung dieser Empfehlungen in ihrem eigenen Aufgabenfeld zu berichten. Insofern erhalten die Ausschüsse Kenntnis darüber, ob Empfehlungen berücksichtigt wurden, in welcher Weise sie berücksichtigt wurden und mit welchem Ergebnis (BT-Drs. 18/9518 S. 63).

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