Rz. 1a

Die Vorschrift stellt eine Ausgestaltung des § 8 dar. Nach dessen Abs. 1 ist die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. In der Tat kann eine umfassende pflegerische Versorgung nur im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte sichergestellt werden.

Besonders in die Pflicht nimmt der Gesetzgeber dabei die Träger öffentlicher Gewalt. So erklärt er etwa in § 9 Satz 1 die Länder als verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.

Mit der Vorschrift des § 8a (bis 31.12.2015 § 92) wird die Pflichtenstellung der Länder konkretisiert. Der Gesetzgeber wünscht eine enge Zusammenarbeit zwischen allen im jeweiligen Bundesland an der Pflege beteiligten Kräften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge